Zuständigkeit und Aufgaben
Das Landgericht Hildesheim mit seinen etwa 110 Bediensteten ist Teil der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit, zu der nach § 12 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) auch die Amtsgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof gehören. Vor den ordentlichen Gerichten - so auch dem Landgericht - werden bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und Strafsachen verhandelt (§ 13 GVG).
Insbesondere ist das Landgericht in Zivilsachen sachlich zuständig
- in erster Instanz u .a. gem. § 71 GVG für alle Streitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten gem. §§ 23 ff GVG zugewiesen sind. Hierbei handelt es sich vor allem um solche, deren Streitwert mehr als 5.000,00 EUR beträgt, ferner ohne Rücksicht auf den Streitwert die sogenannten Amtshaftungssachen (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Amtsgerichte sind hingegen immer zuständig für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen und für alle Familiensachen (§ 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG);
- in zweiter Instanz für alle Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts, auch in Betreuungs- und Freiheitsentziehungssachen (§§ 271, 312, 415 FamFG). In anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 23a Abs. 2 GVG) sowie in Familiensachen entscheidet hingegen das Oberlandesgericht.
In Strafsachen entscheidet das Landgericht
- soweit nicht der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts zuständig ist (§ 120 GVG) in erster Instanz gem. § 74 GVG, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches - StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) zu erwarten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen besonderer Schutzbedürftigkeit von Opferzeugen, besonderen Umfangs oder besonderer Bedeutung der Sache Anklage zum Landgericht erhebt;
- in zweiter Instanz für die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht.
- Bei Strafsachen gegen Jugendliche gelten abweichende Zuständigkeitsregeln. Die Jugendkammer ist in erster Instanz nur nach Maßgabe des § 41 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zuständig.
- Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entscheidet über die vorzeitige Entlassung aus dem (Erwachsenen-)Strafvollzug, über die Fortdauer, Aussetzung oder Erledigung freiheitsentziehender Maßregeln (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, im psychiatrischen Krankenhaus oder in der Entziehungsanstalt), über die Anfechtung von Verwaltungsakten und Maßnahmen der (Justiz-)Vollzugsbehörden und über die Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile im Inland.
Hinweise zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hildesheim finden Sie in der Rubrik „der Landgerichtsbezirk“.
Nähere Informationen zum Verfahrensrecht, den Zuständigkeitsregeln und dem Instanzenzug finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal.
Neben den vorgenannten Rechtsprechungsaufgaben nimmt das Landgericht auch Aufgaben als Justizverwaltungsbehörde wahr, unter anderem als untere Dienstaufsichtsbehörde für die Richterinnen und Richter, Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks, der Registrierung von nicht-anwaltlichen Rechtsdienstleistern, der Legalisation von gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie als Führungsaufsichtsstelle.
Nähere Erklärungen hierzu finden Sie in den Rubriken „Service“ und „Informationen".