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Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Hildesheim

Bei Aussetzung der Unterbringung in einer freiheitseinziehenden Maßregel (Sicherungsverwahrung, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt) zur Bewährung oder bei deren sonstiger Erledigung tritt über den Entlassenen kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein (§§ 67b, 67d StGB). Gleiches gilt grundsätzlich bei Vollverbüßung einer mehr als zweijährigen (Gesamt-)Freiheitsstrafe (§ 68f StGB).


Die Führungsaufsicht soll dem Betroffenen eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit geben und ihn zugleich überwachen. Der Bewährungshilfe verwandt, soll sie den Gedanken der Resozialisierung Rechnung tragen, aber mit ihren erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten Straftaten verhindern und insbesondere relevante negative Sozialentwicklung rechtzeitig feststellen sowie erforderliche Maßnahmen zur Abwehrhilfe ergreifen.


Die Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Hildesheim ist als Justizverwaltungsbehörde für die unter Führungsaufsicht stehenden Personen zuständig, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Landgerichtsbezirk haben.
Sie wird von einer Richterin am Landgericht geleitet. Die Geschäftsstelle ist unter Tel.: (05121) 968-610 und Fax: (05121) 968-237 erreichbar.

Symbolfoto (Link zur Seite Führungsaufsicht) Bildrechte: grafolux & eye-server
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