Notarinnen und Notare
Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Abs. 8 Geldwäschegesetz (GwG)
§ 51 Abs. 8 GwG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorfinanzierung zur Verfügung stellt. Sie kann die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt.
Die nachfolgend verlinkten Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer sind von dem Präsidenten des Landgerichts als nach § 50 Nr. 5 GwG für die Notarinnen und Notare zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden.
An dieser Stelle veröffentlicht der Präsident des Landgerichts Hildesheim gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die gegen eine Notarin /einen Notar wegen Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden. Die Publizierung erfolgt gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 GwG in anonymisierter Form.
lfd. Nr. | Maßnahme / Entscheidung | Datum | Art und Charakter des Verstoßes |
1 | Geldbuße in Höhe von 1.000 € | 10.01.2023 | Verstöße gegen die Pflicht zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten und des sich daraus ergebenden Beurkundungsverbots |
2 | Verwarnung | 02.02.2023 | Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 6 GwGMeldeV-Immobilien |
3 | Verwarnung | 27.02.2023 | Verstöße gegen die Bewertungs- und Dokumentationspflichten in Bezug auf das konkrete Risiko des Geschäftes nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG i.V.m. §§ 10 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 GwG i.V.m. Anlagen 1 und 2 zum GwG |
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Hinweise auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notarinnen und Notare
Der Präsident des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die im Landgerichtsbezirk ansässigen Notarinnen und Notare aus. Als Aufsichtsbehörde ist er gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten.
Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:
Per Post:
Landgericht Hildesheim
Der Präsident
Kaiserstraße 60
31134 Hildesheim
Per E-Mail:
LGHI-Verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de
Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet. Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln.
Wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist, dürfen Mitarbeiter eines Notars wegen dieses Hinweises nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht und zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können.
Bestellung der Notarvertretung
- Der Präsident des Landgerichts ist zuständig, wenn die Vertretung nicht länger als drei Monate dauern soll und kein ständiger Vertreter (§ 39 Abs. 1 BNotO) bestellt werden soll (§ 21 Abs. 1 AVNot); ansonsten ist die Notarvertretung bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu beantragen.
- Als Notarvertreterin oder Notarvertreter soll in der Regel nur bestellt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) ein Jahr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen ist (§ 20 Abs. 1 AVNot).
- Der Amtseid muss von der Notarvertreterin oder dem Notarvertreter vor dem Präsidenten des Landgerichts und vor Aufnahme der Vertretertätigkeit geleistet werden, wenn nicht bereits eine Vereidigung als Notarin oder als Notar erfolgt ist (§ 40 Abs. 2 BNotO). Daher muss der Antrag auf Vertreterbestellung so frühzeitig bei dem Präsidenten des Landgerichts gestellt werden, dass diese die notwendige Vereidigung vornehmen kann.
Ist die Vertretung früher Notar gewesen, aber im Zeitpunkt der Vertreterbestellung bereits aus dem Amt entlassen, so befreit sie der damals geleistete Eid von der erneuten Vereidigung als Notarvertretung (BeckOK BNotO/Frisch, 6. Ed., § 40 Rn. 12).
- Über den Antrag einer Notarin oder eines Notars, für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter zu bestellen, entscheidet der Präsident des Landgerichts nach pflichtgemäßem Ermessen; einen Anspruch auf die Bestellung eines Vertreters haben die Notare nicht. Der Präsident des Landgerichts hat - außer einem Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters - ein Entschließungsermessen, ob wegen der Verhinderung eines Notars überhaupt und in welchem Umfang eine Vertretung geboten ist (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 – NotZ (Brfg) 4/14, Rn. 13 juris). Es wird deshalb bei Vertretungsanträgen für einen Tag oder wenige Tage um eine nähere Begründung gebeten.
Die Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters für abwesende oder verhinderte Notare ist nur zulässig, wenn und solange eine Verhinderung an der Ausübung des Amtes im Ganzen besteht. Sind Notare nur an der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte verhindert, so soll eine Vertreterbestellung nicht erfolgen (vgl. nur BeckOK BNotO/Frisch, 6. Ed., § 39 Rn. 6).
Eine rückwirkende Bestellung ist ausgeschlossen.
- Die Übermittlung der Anzeige bedarf der Schriftform (bitte 3-fach); die Anzeige kann auch in elektronischer Form übermittelt werden. Der Antrag muss so früh wie möglich gestellt werden, weil sonst eine rechtzeitige Bearbeitung durch die Verwaltung des Landgerichts nicht gewährleistet werden kann. Das ausgefüllte Formular kann auch per E-Mail an LGHI-Verwaltungspoststelle@justiz.niedersachsen.de übermittelt werden.
- Die vorzeitige Beendigung der Notarvertretung ist dem Präsidenten des Landgerichts unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 5 Satz 2 DONot). Auf die vorgenannte Form wird verwiesen; eine einfache Anzeige genügt.
Antrag auf Bestellung einer Notarvertreterin / eines Notarvertreters