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Urteil wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls rechtskräftig

HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 9 des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2025 (20 KLs 12 Js 46812/25 (6/25)) bestätigt, mit welchem zwei Angeklagte (32 und 36 Jahre alt) wegen mehrfachen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls jeweils zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden sind.

Die Revision des 32-jährigen Angeklagten, der von der Strafkammer wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 16 Fällen sowie versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wurde, hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 08. Januar 2026 als unbegründet verworfen. Somit ist das Urteil auch bezüglich des 32-jährigen Angeklagten rechtskräftig. Bezüglich des 36-jährigen Angeklagten, den die Strafkammer unter anderem wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hat, war das Urteil bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig geworden.

Nach den Feststellungen der Kammer suchten die beiden Angeklagten im Zeitraum vom 21. bis zum 26. November 2024 fünf Örtlichkeiten (Südheide/Ortsteil Unterlüß, Meinersen, Bad Bevensen/Ortsteil Medingen, Melbeck sowie Sassenburg/Ortsteil Stüde) auf, wo der 32-jährige Angeklagte mittels sogenanntem „Kittfalzstechen“ unter Zuhilfenahme eines Schraubenziehers in verschiedene Wohnobjekte, meist abgelegene Einfamilienhäuser, eindrang und diese nach Bargeld und Schmuck durchsuchte, während der 36-jährige Angeklagte als Fahrer fungierte und während der Tatausführung des 32-jährigen Angeklagten „Schmiere“ stand. Das erlangte Bargeld sowie wertvolle Gegenstände teilten sich die Angeklagten untereinander auf.

Die Kammer konnte ihr Urteil auf die geständigen Einlassungen der Angeklagten, die Inaugenscheinnahme zahlreicher Lichtbilder der tatbetroffenen Objekte sowie die Zeugenaussagen der Geschädigten stützen.


Mit freundlichen Grüßen

Johannes Butz

Pressesprecher

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.02.2026

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