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Urteil wegen Beihilfe zum Computerbetrug überwiegend rechtskräftig

HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 11 des Landgerichts Hildesheim vom 28. Oktober 2024 (22 KLs 5554 Js 22138/19 (5/24)) teilweise aufgehoben, mit welchem sie den 33-jährigen Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt hat. Hierbei hat der BGH jedoch lediglich den Schuldspruch bezüglich des versuchten Betruges aufgehoben, der Schuldspruch und damit die Verurteilung bezüglich der Beihilfe zum Computerbetrug ist somit rechtskräftig.

Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte einem gesondert verfolgten, elf Jahre älteren Angeschuldigten – dessen diesbezügliches Verfahren vor dem hiesigen Landgericht noch nicht abgeschlossen ist – dabei geholfen, im Großraum Hannover mehrere Scheingesellschaften zu gründen, um über diese Lastschriften bei mehreren Banken einzureichen. Sobald die Lastschriften auf den Konten der Scheingesellschaften gutgeschrieben wurden, überwiesen der Angeklagte und der gesondert verfolgte Angeschuldigte die erhaltenen Beträge auf Drittkonten, um es dem Zugriff der kontoführenden Banken zu entziehen, und reichten wie von Anfang an geplant jeweils einen Widerspruch gegen die Lastschriften ein. Hierdurch waren die Banken verpflichtet, die Gelder auf die Ursprungskonten zurückzubuchen. Da die Gelder nicht mehr vorhanden waren, entstanden den beteiligten Banken Schäden in Höhe von zunächst 26 Millionen Euro, welche später durch Rückbuchungen jedoch teilweise wieder ausgeglichen werden konnten. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei einer Bank in Braunschweig einen gefälschten Scheck einer amerikanischen Bak über 5 Millionen US-Dollar eingereicht, welche die Fälschung jedoch bemerkte, sodass es entgegen der Absicht des Angeklagten nicht zum entsprechenden Schaden kam.

Die Kammer konnte ihr Urteil auf die geständige Einlassung des Angeklagten sowie zahlreiche Zeugenaussagen, unter anderem Mitarbeiter der geschädigten Kreditinstitute, stützen.

Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Verurteilung wegen des versuchten Betruges – durch die Einreichung des gefälschten Schecks – an das Landgericht zurückverwiesen. Eine andere Strafkammer wird erneut über diesen Teil des ursprünglichen Urteils entscheiden, wobei das bisher festgestellte Tatgeschehen, die Einreichung des Schecks, zugrundegelegt wird. Grund für die teilweise Aufhebung des Urteils durch den BGH war eine abweichende rechtliche Einordnung des Tatgeschehens. Die andere Strafkammer wird dann auch über ein neu festzulegendes Strafmaß entscheiden.


Mit freundlichen Grüßen

Johannes Butz

Pressesprecher

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.03.2026

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