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erstellt am:
20.10.2025
HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 – Schwurgericht – des Landgerichts Hildesheim vom 04. Dezember 2024 (12 KLs 12 Js 18186/17) bestätigt, mit welchem der heute 66-jährige Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 28. August 2025 (6 StR 249/25) als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer reichte der Angeklagte in seiner Funktion als Pastor und als Vorstandsmitglied des Kirchengemeindeverbandes fingierte Rechnungen und Quittungen als Ausgaben beim Kirchenamt in Hildesheim ein, um sich durch die Erstattungen eine zusätzliche Einnahmequelle von gewisser Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Insgesamt kam es zu ungerechtfertigten Auszahlungen in Höhe von 44.524,67 €.
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte vollumfänglich geständig eingelassen. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Tatschaden vollständig vom Angeklagten kompensiert worden war.
Bereits im Jahr 2021 hatte das Landgericht Hildesheim – damals die Strafkammer 9 – den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH die Sache an das Landgericht Hildesheim zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Janina Schaffert
PressesprecherinArtikel-Informationen
erstellt am:
20.10.2025