Mediationsordnung
Mediationsordnung
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Mediationsordnung findet Anwendung,
a) wenn sich die Parteien eines Gerichtsverfahrens dahin verständigt haben, dass dieses Verfahren zum Zwecke des Versuchs einer Einigung an den Güterichter als Mediator verwiesen werden soll und
b) das Verfahren von dem erkennenden Gericht zur Konfliktbeilegung an den Güterichter verwiesen worden ist.
§ 2
Gerichtsgebühren
Das Mediationsverfahren verursacht keine weiteren Gerichtsgebühren.
§ 3
Freiwilligkeit
Im Mediationsverfahren versuchen die Parteien mit Unterstützung des Güterichters zur Beilegung ihres Konflikts miteinander eine Vereinbarung zu schließen, die ihren Interessen bestmöglich dient. Die Teilnahme an einem Mediationsverfahren ist für die Parteien freiwillig. Sie können ihre Teilnahme an dem Verfahren daher jederzeit verweigern oder beenden.
§ 4
Aufgaben und Pflichten des Mediators
(1) Der Güterichter unterstützt die Parteien in ihrem Bemühen, ihren Konflikt einvernehmlich zu regeln. Er ist nicht zur Entscheidung des Konflikts befugt.
(2) Der Güterichter gibt jeder der Parteien umfassend Gelegenheit zur persönlichen Darstellung ihrer Standpunkte und Interessen.
(3) Der Güterichter muss unparteilich und unbefangen sein. Er informiert deshalb die Parteien und das erkennende Gericht unverzüglich über alle Umstände, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit wecken könnten. Hält er sich selbst für befangen im Sinne des § 42 ZPO, zeigt er dies den Parteien und dem erkennenden Gericht unverzüglich an und legt sein Amt nieder. § 41 ZPO gilt entsprechend.
(4) Zu Beginn des Verfahrens klärt der Güterichter die Parteien über seine Aufgaben, den Ablauf und die Besonderheiten des Verfahrens auf. Er weist die Parteien insbesondere darauf hin, dass sie das Verfahren jederzeit beenden können. Der Güterichter erteilt keinen Rechtsrat, noch schätzt er den voraussichtlichen Ausgang des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ein.
Er hat aber auf die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze zu achten.
(5) In jeder Lage des Verfahrens ist auf eine beschleunigte Erledigung zu achten.
§ 5
Voraussetzung eines Mediationsverfahrens
Die Parteien eines Mediationsverfahrens müssen anwaltlich vertreten sein.
In Gerichtsverfahren ohne Anwaltszwang kann das Mediationsverfahren auch ohne anwaltliche Begleitung durchgeführt werden. Bei Bedarf weist der Güterichter aber auf die Möglichkeit hin, die beabsichtigte Einigung anwaltlich überprüfen zu lassen.
§ 6
Aufgaben des anwaltlichen Vertreters
Der anwaltliche Vertreter begleitet und berät seinen Mandanten während des Mediationsverfahrens und legt insbesondere die Rechtsposition seiner Mandantschaft im Mediationsverfahren dar. Er wirkt im Verfahren aktiv mit und kann jederzeit die Unterbrechung des Verfahrens zum Zwecke der Rücksprache mit seinem Mandanten erwirken.
§ 7
Vertraulichkeit
(1) Der Güterichter ist hinsichtlich aller Umstände des Mediationsverfahrens zur Vertraulichkeit verpflichtet. Er tauscht insbesondere keine Informationen mit dem Gericht über das Mediationsverfahren aus. Umstände, die im Zusammenhang mit dem Mediationsverfahren bekannt werden und nicht Aktenbestandteil geworden sind, werden dem gesetzlichen Richter nicht zugänglich gemacht.
(2) Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich.
Die Anwesenheit Dritter kann in allseitigem Einvernehmen gestattet werden.
(3) Die Parteien können Vereinbarungen hinsichtlich der Verwertung von offen gelegten Umständen und Unterlagen und erfolgten Erklärungen sowie über die Stellung des Güterichters als Zeuge in einem späteren Gerichtsverfahren treffen.
(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit sowie Abreden nach Absatz 3 sind schriftlich niederzulegen und von allen Betroffenen zu unterzeichnen.
§ 8
Protokoll
(1) Über den Inhalt der Verhandlungen im Mediationsverfahren wird ein Protokoll nicht aufgenommen, es sei denn, die Parteien beantragen dies – auch nur für einen Teil der Verhandlung – übereinstimmend.
(2) Eine Einigung der Parteien ist zu beurkunden (Vergleichsprotokoll) bzw. festzustellen (Vergleichsbeschluss).