Geschäftsverteilung
Volltext - Stand: 01.02.2025
Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Landgericht Hildesheim im Geschäftsjahr 2025
A. Bestimmungen des Präsidenten des Landgerichts
I. Bestimmung der Anzahl der Kammern
1. Straf-, Strafvollstreckungs- und Bußgeldkammern
II. Erklärung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG
III. Bestimmung gemäß § 21e Abs. 9 GVG
B. Geschäftsverteilung in Straf- und Strafvollstreckungssachen
I. Allgemeine Bestimmungen zur Verteilung der Strafsachen
II. Turnuskreise und Turnusverteilung nach Punkten
1. Turnuskreise der großen Strafkammern
2. Turnuskreise der kleinen Strafkammern
3. Allgemeine Regeln zur Verteilung der Verfahren nach Punkten
4. Arbeitskraftanteile in den Turnuskreisen und Rohpunkten der Strafsachen
5. Gutschriften und Abzüge, fortwirkende Zuständigkeiten
6. Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters
III. Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern
IV. Besetzung und besondere Zuständigkeiten der Kammern
V. Zuständigkeit bei Zurückverweisung
C. Geschäftsverteilung in Zivilsachen
I. Allgemeine Bestimmungen zur Verteilung der Zivilsachen
1. Verteilung der Verfahren durch die Eingangsgeschäftsstelle
2. Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit
1. Zuständigkeit wegen Befassung mit der Sache oder Zeitablaufs
2. Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs
III. Spezialzuständigkeit nach Sachgebieten
IV. Turnuskreise und Turnusverteilung nach Punkten
2. Allgemeine Regeln zur Verteilung der Verfahren nach Punkten
3. Ermittlung der Wertigkeiten (Rohpunkte)
5. Wertigkeiten (Rohpunkte) der Zivilgeschäfte
6. Teilnahme am Stammturnus und an den Sonderturnuskreisen
V. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern
9. 1. Kammer für Handelssachen
10. 2. Kammer für Handelssachen
Anhang A: Übersicht über den Turnus-AKA der Kammern
Anhang B: Übersicht über das allgemeine Dienstalter
Anhang C: Wiedergutmachungsamt und Wiedergutmachungskammer
Anhang D: Verwaltungsanordnungen über die Behandlung neu eingehender Straf- und Zivilverfahren
A. Bestimmungen des Präsidenten des Landgerichts zurück zur Übersicht
I. Bestimmung der Anzahl der Kammern zurück zur Übersicht
Der Präsident des Landgerichts hat für das Geschäftsjahr 2025 die Zahl der Kammern bei dem Landgericht Hildesheim gemäß § 36 Satz 1 NJG wie folgt bestimmt:
1. Straf-, Strafvollstreckungs- und Bußgeldkammern zurück zur Übersicht
Strafkammern | |
a) 7 allgemeine große Strafkammern, zugleich Kammern für Bußgeldsachen, davon zugleich |
Strafkammern 1, 3, 4, 9, 10, 11 und 16 |
2 als Schwurgericht; |
1 und 16 |
hiervon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen; |
16 |
3 als große Jugendkammern; |
3, 9 und 11 |
hiervon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen; |
9 |
3 Wirtschaftsstrafkammern; |
4, 10, 11 |
b) 3 Strafvollstreckungskammern; |
12 , 13 und 14 |
c) 4 kleine Strafkammern, davon |
2, 6, 7, und 15 |
3 allgemeine kleine Strafkammern; |
2, 7 und 15 |
hiervon 2 zugleich als kleine Wirtschaftsstrafkammern; |
2 und 15 |
davon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen; |
2 |
eine zugleich als kleine Jugendkammer als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen; |
15 |
1 kleine Jugendkammer. |
6 |
2. Zivilkammern zurück zur Übersicht
Zivilkammern |
||
|
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 |
|
b) 2 Kammern für Handelssachen. |
KfH 1 und KfH 2 |
II. Erklärung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG zurück zur Übersicht
Der Präsident des Landgerichts hat gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG erklärt, dass er sich der Zivilkammer 1 anschließt.
III. Bestimmung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG zurück zur Übersicht
Der Präsident des Landgerichts hat ferner gemäß § 21e Abs. 9 GVG bestimmt, diesen Geschäftsverteilungsplan in der Verwaltungsgeschäftsstelle des Landgerichts (Zimmer 613) auszulegen.B. Geschäftsverteilung in Straf- und Strafvollstreckungssachen zurück zur Übersicht
I. Allgemeine Bestimmungen zur Verteilung der Strafsachen
Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle für Strafsachen. Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der Sachen bei dem Landgericht maßgebend. Die Bestimmung der Reihenfolge des Eingangs ergibt sich aus dem Anhang D zu diesem Geschäftsverteilungsplan.
Die Zuständigkeit für Strafsachen und Bußgeldsachen bestimmt sich nach Spezialzuständigkeiten und Turnuskreisen. Spezialzuständigkeiten bestehen, soweit sie nachfolgend unter Ziffer B. IV. ausdrücklich bestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Zuständigkeit einzelner Kammern für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen.
Turnuskreise sind die in diesem Geschäftsverteilungsplan unter der nachfolgenden Ziffer B. II. bestimmten Stamm- und Sonderturnusse. Fällt eine Sache in die Spezialzuständigkeit einer Strafkammer, wird sie der Kammer unabhängig von den Turnussen und den dortigen Punkteständen zugeteilt. Im Übrigen erfolgt die Zuteilung über die Turnuskreise.
Bei den vor dem 1. Januar 2025 eingegangenen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
II. Turnuskreise und Turnusverteilung nach Punkten
1. Turnuskreise der großen Strafkammern
Es werden die nachfolgenden Turnuskreise eingerichtet:
a) Stammturnus „KLs"
Erfasst alle erstinstanzlichen Strafsachen, soweit keine Spezialzuständigkeit nach dieser Geschäftsverteilung besteht. An diesem Turnus nehmen alle großen Strafkammern (1, 3, 4, 9, 10, 11, 16) teil.
b) Sonderturnus „Jugend“
Erfasst alle erstinstanzlichen Jugendsachen und zur Jugendkammer angeklagten Jugendschutzsachen (§§ 41 Abs. 1, 108 Abs. 1 JGG, §§ 26, 74b GVG) sowie sämtliche erstinstanzliche Strafsachen gegen Erwachsene wegen des Vorwurfs einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie des Beischlafs zwischen Verwandten und der Misshandlung von Schutzbefohlenen, soweit durch die Tat ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurde. An diesem Turnus nehmen die großen Straf- und Jugendkammern 3 und 11 teil.
c) Sonderturnus „Wirtschaft“
Erfasst alle erstinstanzlichen Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c Abs. 1 GVG sowie Verfahren, in denen (auch) Umweltstraftaten (§§ 324-330d StGB) angeklagt sind. An diesem Turnus nehmen alle großen Wirtschaftsstrafkammern (4, 10 und 11) teil.
d) Dem Stammturnus und den beiden vorgenannten Sonderturnussen wird jeweils ein Haftturnus („Haft-Allgemein“, „Haft-Jugend“ und „Haft-Wirtschaft“) und ein Rechtsmittelturnus („Rechtmittel-Allgemein“, „Rechtsmittel-Jugend“ und „Rechtsmittel-Wirtschaft“) vorgeschaltet.
aa) Über die Vorschaltturnusse „Haft“ werden die dem jeweiligen Turnus zuzuordnenden erstinstanzlichen Haftsachen den teilnehmenden Kammern zugeteilt. Dies sind Verfahren, bei denen sich mindestens ein Angeschuldigter beziehungsweise Beschuldigter bei Eingang der Akten bei dem Landgericht im eingehenden Verfahren in Untersuchungshaft (einschließlich Haft gemäß § 230 Abs. 2 StPO) oder in einstweiliger Unterbringung befindet oder Überhaft notiert ist.
bb) Über die Vorschaltturnusse „Rechtsmittel“ werden Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Straf- und Bußgeldsachen sowie AR- und LGs-Sachen zugeteilt, soweit keine Spezialzuständigkeit nach dieser Geschäftsverteilung besteht.
(1) Über den Vorschaltturnus „Rechtmittel-Jugend“ werden neben den Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Jugend- und Jugendschutzsachen im Sinne der Ziffer B. II. 1. b), AR- und LGs-Jugend- und Jugendschutzsachen sowie den Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters in Bußgeldsachen auch die Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts zugeteilt.
(2) Über den Vorschaltturnus „Rechtmittel-Wirtschaft“ werden zugeteilt:
(a) Beschwerden gegen Entscheidungen in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c GVG), wenn erstinstanzlich das Schöffengericht entschieden hat, nebst AR- und LGs-Wirtschaftsstrafsachen.
(b) Nicht unter vorstehende Ziffer B. II. 1. d) bb) (2) (a) fallende Beschwerden gegen Entscheidungen in Strafverfahren aus dem Katalog des § 74c Abs. 1 GVG sowie in Umweltstrafsachen nebst AR- und LGs-Sachen aus den vorgenannten Sachgebieten.
Bei Straftatbeständen im Sinne des § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG erfolgt die Zuteilung über den Sonderturnus nur, wenn das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren in einem Dezernat für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Hildesheim oder einer staatsanwaltschaftlichen Zentralstelle geführt wird/wurde oder das Verfahren unter Sachgebietsschlüssel 40 bis 44 gemäß der Anlage 3 zur Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) erfasst worden ist.
(c) Beschwerden in Bußgeldsachen, soweit es sich um Verstöße gegen das Steuer- und Zollrecht, das Lebensmittelrecht, das Umweltrecht oder eines der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6b GVG genannten Einzelgesetze handelt.
2. Turnuskreis der kleinen Strafkammern
Es wird der „Stammturnus NBs“ für alle nicht in die Sonderzuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallenden Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts eingerichtet. An diesem Turnuskreis nehmen die Strafkammern 2 und 7 teil.
3. Allgemeine Regeln zur Verteilung der Verfahren nach Punkten
a) Strafsachen, die nicht aufgrund einer sich aus dieser Geschäftsverteilung ergebenden Spezialzuständigkeit nur einer bestimmten Kammer zugeteilt werden können, werden über die vorgenannten Turnuskreise verteilt. Dies gilt auch für Strafsachen, die an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz oder § 210 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO verwiesen oder durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO zugewiesen werden, sowie für die dem Landgericht Hildesheim zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren.
Abgetrennte Verfahren gelten nicht als neu eingehende Sachen.
b) Der Arbeitskraftanteil (AKA) mit dem eine Kammer an einem Turnuskreis teilnimmt (Turnus-AKA) ergibt sich aus dem Anhang A zu dieser Geschäftsverteilung.
c) Für jede an einem bestimmten Turnuskreis teilnehmende Kammer wird für diesen Turnuskreis ein Punktekonto, auf das Zuweisungspunkte gebucht werden, eingerichtet. Der Ausgangspunktestand am 1. Januar 2025 beträgt für die Strafkammern 4 und 10 im Stammturnus und dem diesem vorgeschalteten Haftturnus („Haft-Allgemein“) jeweils 150 und für die Strafkammer 1 80. Der Ausgangspunktestand für die Strafkammern 3 und 11 in dem dem Stammturnus vorgeschalteten Haftturnus („Haft-Allgemein“) beträgt jeweils 40. Im Übrigen beträgt für alle Kammern in allen Turnuskreisen der Ausgangspunktestand 0.
d) Die Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich daraus, dass die Rohpunkte des zugewiesenen Verfahrens (R) durch den Turnus-AKA der Kammer zum Zeitpunkt der Buchung der Zuweisungspunkte geteilt werden:
ZP = R : Turnus-AKA
Nach jeder Division wird dabei auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.
e) Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr zugrunde gelegte Wertigkeit in Rohpunkten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die Eingangsgeschäftsstelle den niedrigsten in Betracht kommenden Wert in Rohpunkten festzusetzen.
Hält eine Kammer die Festsetzung der Wertigkeit (Anzahl der Rohpunkte) oder die Auswahl des Turnuskreises bzw. der Spezialzuständigkeit nach Zuleitung der Sache durch die Eingangsgeschäftsstelle für unzutreffend, so leitet der/die Vorsitzende die Sache an die Eingangsgeschäftsstelle zurück und teilt dabei mit, welche Wertigkeit (Rohpunkte) bzw. welchen Turnuskreis der Spezialzuständigkeit er/sie für zutreffend erachtet. Die Eingangsgeschäftsstelle korrigiert eine fehlerhaft festgesetzte Wertigkeit (Rohpunkte) bzw. den ausgewählten Turnuskreis oder die Spezialzuständigkeit, ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen richterlichen Sachbearbeiter der Landgerichtsverwaltung.
Ändert die Eingangsgeschäftsstelle die vorherige Festsetzung der Wertigkeit (Rohpunkte) oder die Auswahl des Turnuskreises bzw. der Spezialzuständigkeit nicht ab und hält der/die Vorsitzende dies weiterhin für unzutreffend, kann er/sie das Geschäft dem Präsidium zur Entscheidung vorlegen. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit (Rohpunkte) bzw. einen anderen Turnuskreis oder eine Spezialzuständigkeit fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorgelegt wird.
f) Eine über einen Turnuskreis zu verteilende Sache wird derjenigen Kammer zugeteilt, deren Punktestand für den Stammturnus, Sonderturnus oder Vorschaltturnus, über den die Sache verteilt wird, am niedrigsten ist. Bei identischem Punktestand ist die Kammer mit der höchsten Ordnungsziffer zuständig.
g) Erfolgt eine Zuweisung an eine Kammer im Stammturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte im Stammturnus. Erfolgt eine Zuweisung an eine Kammer in einem Sonderturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte in diesem Sonderturnus und auch im Stammturnus nach Maßgabe der im jeweiligen Turnuskreis eingesetzten Arbeitskraftanteile, ferner – unabhängig davon, ob es sich um eine Haftsache handelt – bei erstinstanzlichen KLs-Sachen auch im Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“.
Erfolgt die Zuweisung über einen Vorschaltturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte auch im Stammturnus.
Handelt es sich um die Zuweisung aus einem Vorschaltturnus vor einem Sonderturnus, erhält die Kammer die Zuweisungspunkte auch in dem zugehörigen Sonderturnus, bei Zuweisungen aus den Vorschaltturnussen „Rechtsmittel-Jugend“ oder „Rechtsmittel-Wirtschaft“ auch im Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“.
h) Erfolgt eine Zuweisung eines Verfahrens an eine Kammer aufgrund einer Spezialzuständigkeit, etwa in zurückverwiesenen Sachen gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz und § 210 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO, so erfolgt die Anrechnung der Zuweisungspunkte im Stammturnus sowie – wenn es sich um eine Jugend-, Jugendschutz-, Wirtschafts- oder Umweltstrafsache im Sinne von Ziffer B. II. 1. b), c) oder d) bb) handelt – im jeweiligen Sonderturnus nach Maßgabe der im jeweiligen Turnuskreis eingesetzten Arbeitskraftanteile.
Entsprechend Ziffer B. II. 3. g) werden Haftsachen auch in den jeweiligen Haft-Vorschaltturnussen, sowie Beschwerden, Berufungen, AR- und LGs-Sachen in den jeweiligen Rechtsmittel-Vorschaltturnussen erfasst.
Ist der/die Vorsitzende einer kleinen Strafkammer zugleich Vorsitzende/r einer großen Strafkammer, so werden die Zuweisungspunkte aus der Spezialzuständigkeit dieser kleinen Strafkammer der mit demselben/derselben Vorsitzenden besetzten großen Strafkammer nach Maßgabe ihrer im jeweiligen Turnus eingesetzten Arbeitskraftanteile im Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“ und im Stammturnus gutgeschrieben.
i) In Jugend-, Jugendschutz-, Wirtschafts- oder Umweltstrafsachen erfolgt nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer B. II. 3. h) auch eine Anrechnung im jeweiligen Sonderturnus und dem zugehörigen Rechtsmittel-Vorschaltturnus.
j) Mit der Zuweisung des Verfahrens durch die Eingangsgeschäftsstelle werden der Kammer auf dem jeweiligen Punktekonto die nach dem hier dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben.
4. Arbeitskraftanteile in den Turnuskreisen und Rohpunkte der Strafsachen
a) Das Präsidium setzt den Turnus-AKA für jede Kammer fest. Es orientiert sich dabei an der tatsächlich zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitskraft, ist jedoch frei, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
b) Wenn ein Kammermitglied länger als einen Monat dienstunfähig erkrankt ist, soll der Turnus-AKA der Kammer nach Ablauf dieses Monats entsprechend reduziert werden. Ist absehbar, dass ein Kammermitglied länger als einen Monat erkrankt sein wird, soll der Arbeitskraftanteil von Anfang an reduziert werden.
c) Rohpunkte (Wertigkeiten) der Strafsachen:
Schwurgerichtsachen (Ks) | 120 |
Allgemeine Strafsachen (KLs) | 60 |
Jugend- und Jugendschutzsachen (KLs) | 90 |
Wirtschaftsstrafsachen i. S. d. § 74c Abs. 1 GVG und Umweltstrafsachen (§§ 324-330d StGB) (KLs) |
256 |
Beschwerden (Qs) in den vorgenannten Wirtschafts- und Umweltstrafsachen | 6 |
Beschwerden (Qs) im Übrigen | 3 |
AR-und LGs-Sachen | 1 |
Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts (NBs) | 12 |
Berufungen vor der kleinen Wirtschaftsstrafkammer (NBs) | 18 |
Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts (NBs) | 9 |
Berufungen (NBs) im Übrigen | 6 |
Für über einen Haftturnus zugeteilte KLs-Sachen erhöht sich die Wertigkeit um 20 Rohpunkte. Befindet sich ein/e Angeklagte/r beim Eingang einer Berufungssache i. S. d. vorstehenden Ziffer B. II. 1. d) aa) in Haft, erhöht sich die Wertigkeit um 3 Rohpunkte.
Für den/die dritte/n und jede/n weitere/n Angeschuldigte/n bzw. Angeklagte/n erhöht sich die Wertigkeit in Ks- und KLs-Sachen um jeweils 15 Rohpunkte, in NBs-Sachen um jeweils 2 Rohpunkte. Für den/die dritte/n und jede/n weitere/n Angeschuldigte/n bzw. Angeklagte/n i. S. d. vorstehenden Ziffer B. II. 1. d) aa) in Haft, erhöht sich die Wertigkeit je weiteren Inhaftierten um zusätzlich 5 Rohpunkte in Ks- und KLs-Sachen und um zusätzlich 1 Rohpunkt in NBs-Sachen.
5. Gutschriften und Abzüge, fortwirkende Zuständigkeiten
a) Wird eine Sache nach der Zuteilung von einer anderen Kammer übernommen, werden der abgebenden Kammer die für diese Sache gutgeschriebenen Rohpunkte dividiert durch den zum Zeitpunkt der Buchung aktuellen Turnus-AKA wieder abgezogen. Der übernehmenden Kammer werden so viele Zuweisungspunkte gutgeschrieben, wie bei einem Neueingang der Sache zum Zeitpunkt der Übernahme berechnet werden.
Handelt es sich bei der übernommenen Sache um ein Verfahren, das vor dem 1. Januar 2025 eingetragen wurde, so werden der Kammer, die das Verfahren abgibt, keine Punkte abgezogen.
b) Eröffnet eine Kammer ein Verfahren vor einem Gericht niederer Ordnung, werden ihr die Hälfte der ihr für das Verfahren zugewiesenen Rohpunkte dividiert durch den aktuellen Turnus-AKA wieder abgezogen.
Dies gilt nicht, wenn sie das Verfahren vor einer als Gericht niederer Ordnung im Sinne des § 209a StPO geltenden Strafkammer des Landgerichts Hildesheim eröffnet hat und ihr auch diese Zuständigkeit zugewiesen ist. Dann bleibt die Kammer ohne Neuerfassung im Turnus zuständig. Ist dies nicht der Fall, gilt Ziffer B. 5. a) entsprechend.
c) Vorlagen anderer Gerichte zur Verbindung mit einem bei einer Strafkammer des Landgerichts Hildesheim bereits anhängigen Verfahren (§§ 3, 4 StPO) werden dieser Kammer im Falle der Verbindung mit einer Wertigkeit von 3 Punkten, in übernommenen Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) und Umweltstrafsachen (§§ 324-330d StGB) mit einer Wertigkeit von 6 Punkten in dem Turnuskreis gutgeschrieben, aus dem die übernommene Sache der Kammer als originäres neues Verfahren zugeteilt worden wäre.
d) Über die vorgenannten Turnuskreise oder die Sonderzuständigkeit einer Kammer werden auch die nachfolgenden Verfahren unter Gutschrift der aus den Rohpunkten der Sache folgenden Zuweisungspunkten zugeteilt:
aa) Verfahren, die ein Amtsgericht nach § 270 StPO an das Landgericht verwiesen hat, sowie Vorlagen zur Übernahme nach §§ 209 Abs. 2, 225a Abs. 2 StPO oder § 40 JGG. Ziffer B. 5. b) gilt entsprechend, auch für den Fall, dass die Kammer, der das Verfahren zugeteilt worden ist, das vorgelegte Verfahren nicht übernimmt.
bb) Für Anträge auf Anordnung der vorbehaltenen oder nachträglichen Sicherungsverwahrung (§ 74f GVG) ist die Kammer zuständig, die die Ausgangsentscheidung getroffen hat. Ist diese Entscheidung nicht durch eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim erfolgt, wird die Sache über den jeweiligen Turnuskreis zugeteilt.
e) Dieselbe Strafkammer bleibt für alle übrigen Entscheidungen – auch in Beschwerdesachen – zuständig, wenn sie
aa) die Zuständigkeit einer als Gericht höheren Ordnung geltenden Strafkammer des Landgerichts Hildesheim in Sinne des § 209a StPO bejaht und ihr in dieser Geschäftsverteilung auch die entsprechende Zuständigkeit zugewiesen ist. Die zunächst gutgeschriebenen Zuweisungspunkte sind der zuständigen Kammer dann entsprechend Ziffer B. 5. a) abzuziehen und nach Maßgabe des jeweiligen Turnus-AKA im jeweiligen Turnuskreis gutzuschreiben.
bb) zuletzt durch Urteil oder Eröffnungsbeschluss gemäß § 209 Abs. 1 StPO, nach §§ 209 Abs. 2, 210 Abs. 2, 225a StPO entschieden hat oder die Sache in anderer Weise bei ihr anhängig war.
cc) bereits mit derselben Sache vor zurückgenommener Anklage oder Antragsschrift befasst war, wobei keine erneute Gutschrift von Zuweisungspunkten erfolgt.
dd) bei wiederholten oder aufeinanderfolgenden Beschwerden, AR-und LGs-Sachen in demselben Verfahren mit der ersten Beschwerde bzw. AR-oder LGs-Sache befasst war und die erneute Beschwerde, AR- oder LGs-Sache bis zum Ende des Geschäftsjahres eingeht, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die letzte Qs-, AR- oder LGs-Sache eingegangen ist. Eine Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung wird dadurch nicht begründet.
Ausgenommen von der vorgenannten Regelung ist die Befassung mit einer Beschwerde aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“. Sie begründet – mit der zeitlichen Begrenzung wie sie in Satz 1 a. E. geregelt ist – die Zuständigkeit für die Hauptsache.
f) Zusatzaufgaben von Kammermitgliedern werden der jeweiligen Strafkammer wie folgt im Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“ sowie im Stammturnus angerechnet, sofern kein Abzug anteiliger Arbeitskraftanteile in dieser Geschäftsverteilung erfolgt:
aa) Bildet ein Kammermitglied Referendare aus, so erhält die Strafkammer für jeden Ausbildungsmonat je Referendar eine Gutschrift von 6 Rohpunkten : Turnus-AKA (Turnus AKA der Kammer, in der der Referendar ausgebildet wurde).
bb) Führt ein Kammermitglied eine Güteverhandlung oder einen weiteren Güteversuch als Güterichter durch, so erhält die Strafkammer nach Abschluss des Güteverfahrens unabhängig vom Erfolg eine Gutschrift in Höhe von 6 Rohpunkten : Turnus-AKA (Turnus-AKA der Kammer, der der Güterichter angehört).
cc) Führt ein Mitglied einer Strafkammer Notarprüfungen gemäß §§ 92, 93 BNotO durch, so erhält die Strafkammer pro durchgeführter Prüfung eine Gutschrift in Höhe von 12 Rohpunkten : Turnus-AKA (Turnus-AKA der Kammer, der der Notarprüfer angehört), bei Notarsonderprüfungen gemäß §§ 50, 51 GwG pro durchgeführter Prüfung 9 Rohpunkte : Turnus-AKA (Turnus-AKA der Kammer, der der Notarsonderprüfer angehört).
Diese Gutschriften werden monatlich am 5. Diensttag des Folgemonats gebucht. Für die Berechnung der zu buchenden Gutschriften ist der Turnus-AKA im Zeitpunkt der Buchung maßgeblich. Gehört d. Richter/in zwei oder mehr Strafkammern an, so wird die Gutschrift den Kammern anteilig nach dem ihnen jeweils zugewiesenen Arbeitskraftanteil erteilt. Die Buchungen werden ohne gesonderten Präsidiumsbeschluss von der Verwaltung vorgenommen.
Nimmt eine Strafkammer auch an einem KLs-Sonderturnus teil, erhält sie die vorgenannten Gutschriften auch in diesem Sonderturnus und dem vorgeschalteten Rechtsmittel-Turnus. Nimmt sie an beiden KLs-Sonderturnussen teil, erfolgt die Gutschrift nur in dem Sonderturnus nebst Vorschaltturnus, an dem die Kammer mit dem höheren Turnus-AKA teilnimmt. Bei Teilnahme mit gleichem Turnus-AKA in beiden Sonderturnussen erfolgt eine hälftige Gutschrift in beiden Turnussen.
g) Das Präsidium kann auf Antrag einer Strafkammer die Wertigkeit eines innerhalb der letzten acht Wochen eingegangenen Verfahrens höher als in dieser Geschäftsverteilung vorgesehen festsetzen, wenn es sich um ein Verfahren besonderen Umfangs handelt. Hierfür sind der Aktenumfang, die Anzahl der Angeklagten und der Tatvorwürfe maßgebliche Kriterien. Die nach dem Präsidiumsbeschluss für das Verfahren unter Abzug der bereits bei seinem Eingang gebuchten Punkte zusätzlich gewährten Rohpunkte dividiert durch den aktuellen Turnus-AKA sind der Kammer am Tag nach dem Präsidiumsbeschluss gutzuschreiben. Sollte sich ein Verfahren erst nach Ablauf der vorgenannten Frist als besonders aufwändig und umfangreich erweisen, kann das Präsidium auf entsprechenden Antrag der Strafkammer weitere Rohpunkte gewähren.
6. Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters
In den Fällen des § 192 Abs. 2 GVG (Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters) gilt Folgendes:
a) Zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer bestimmt, der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung aufgrund der Geschäftsverteilung der Kammer berufen zu sein.
b) Soweit der Ergänzungsrichter nicht aus dem betreffenden Spruchkörper herangezogen werden kann, ist der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden nach dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit dienstjüngste planmäßige Beisitzer des Landgerichts zur Teilnahme an der Verhandlung berufen.
Im Fall der Hinzuziehung von mehr als einem Ergänzungsrichter sowie im Fall der Verhinderung des berufenen Ergänzungsrichters ist jeweils der nach seinem allgemeinen Dienstalter Nächstältere berufen. Bei gleichem allgemeinem Dienstalter geht der Lebensjüngere vor. Vorsitzende Richter sind erst heranzuziehen, wenn kein Beisitzer als Ergänzungsrichter mehr zur Verfügung steht.
Dabei bleiben - abgesehen von Fällen sonstiger Verhinderung - unberücksichtigt:
aa) Richter, die innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate vor der Anordnung des Vorsitzenden bereits als Ergänzungsrichter berufen waren und mehr als zehn Sitzungstage an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben oder die zu dem Zeitpunkt der Anordnung der Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern noch als Ergänzungsrichter tätig sind,
bb) Richterinnen, die bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Mitteilung der Kammerbesetzung eine bestehende Schwangerschaft durch ärztliches Attest nachgewiesen haben,
cc) Präsidentin und Vizepräsident des Landgerichts, sowie Richterinnen und Richter, die ausweislich dieses Beschlusses über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte oder eines Änderungsbeschlusses mit mindestens 0,25 ihrer Arbeitskraft Justizverwaltungssachen bearbeiten.
c) Hat der danach berufene Richter wegen Verhinderung eines Mitglieds der zu ergänzenden Kammer in der betreffenden Sache als Vertreter mitzuwirken, so geht dies der Berufung als Ergänzungsrichter vor.
d) Die Tätigkeit als berufener Ergänzungsrichter geht jeder anderen dienstlichen Verpflichtung vor.
III. Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern zurück zur Übersicht
Soweit sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Verurteilten bzw. Antragstellers richtet, ist bei mehrteiligen Familiennamen der erste Teil maßgeblich; voranstehende Namenszusätze (wie z.B. von, zu, van, de, del, al, el etc.) bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht durch einen Bindestrich mit dem Familiennamen verbunden sind Für die am 1. Januar 2025 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der jeweiligen Strafvollstreckungskammer.
Für ein Verfahren, in dem mit einer einzelnen Eingabe mehrere Verurteilte bzw. Antragsteller ein gemeinsames Anliegen verfolgen, ist diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, die für Verfahren betreffend den in der Eingabe erstgenannten Verurteilten bzw. Antragsteller zuständig ist.
IV. Besetzung und besondere Zuständigkeiten der Kammern zurück zur Übersicht
1. Strafkammer 1 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG de Lippe zu 1,0
Beisitzer:
Ri'inLG Bruns zu 0,8 (außerdem Strafkammer 14)
RiLG Kumme zu 0,7 (außerdem Strafkammern 9, 13 und Verwaltung)
Ri'in Bauerschaper zu 0,5 (außerdem Strafkammer 10)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 16, hilfsweise der Strafkammern 9/3/4/11/10, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7/8.
Geschäftsaufgaben:
a) als Schwurgericht:
sämtliche Schwurgerichtssachen (§ 74 Abs. 2 GVG) einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen oder zugewiesenen Schwurgerichtssachen einschließlich der diesbezüglichen Wiederaufnahmeverfahren, AR- und LGs-Sachen;
b) als allgemeine große Strafkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) Allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“;
bb) Beschwerden in Ermittlungsverfahren wegen eines zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Straftatbestandes;
cc) sämtliche Entscheidungen gemäß §§ 12, 13, 14, 15, 19, 27 Abs. 4 StPO sowie gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz GVG sowie Anträge nach §§ 51 Abs. 2, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG;
dd) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“;
ee) alle Entscheidungen in Strafsachen, die nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind.
2. Strafkammer 2 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Worlitz zu 0,8 (außerdem Strafkammer 12)
Vertr. d. Vors: Ri'inLG Würfel
hilfsweise:
1. RiLG Brennenstuhl
2. RiLG Dr. Lange
Geschäftsaufgaben als allgemeine kleine Strafkammer:
a) Geschäftsaufgaben als allgemeine kleine Strafkammer: Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts nach dem Stammturnus NBs;
b) als 2. kleine Wirtschaftsstrafkammer:
aa) sämtliche zurückverwiesene Sachen, in denen die Strafkammer 15 als 1. kleine Wirtschaftsstrafkammer entschieden hat;
bb) die am 31. Dezember 2024 bei der zum Ende des Geschäftsjahres 2024 aufgelösten Strafkammer 17 als 2. kleinen Wirtschaftsstrafkammer anhängigen Verfahren unter Erteilung einer entsprechenden Gutschrift im NBs-Stammturnus.
3. Strafkammer 3 zurück zur Übersicht
Vorsitzende: VRi’inLG Eikenberg zu 0,8 (außerdem Strafkammer 6)
Beisitzer:
Ri’inLG Sanders zu 0,8 (außerdem Strafkammer 12)
Ri Bannasch zu 0,5 (außerdem Strafkammer 11)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 9, hilfsweise der Strafkammern 1/16/11/4/10, weiter hilfsweise der Zivilkammern 2/3/4/5/6/7/8/1.
Geschäftsaufgaben:
a) als 1. große Jugendkammer:
aa) erstinstanzliche Jugendsachen einschließlich der zur großen Jugendkammer angeklagten oder ihr vorgelegten Jugendschutzsachen nach dem Sonderturnus „KLs-Jugend“ einschließlich Vorschaltturnus „Haft-Jugend“;
bb) Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, Beschwerden, AR- und LGs-Jugendsachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Jugend“;
cc) zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 11, soweit diese als 2. große Jugendkammer entschieden hat;
b) als allgemeine große Strafkammer/Jugendschutzkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) erstinstanzliche Jugendschutzsachen aus dem Sonderturnus „KLs-Jugend“ einschließlich Vorschaltturnus „Haft-Jugend“, soweit die Anklage nicht zur Jugendkammer erhoben wurde;
bb) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen in den vorgenannten Jugendschutzsachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Jugend“;
cc) sämtliche zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 11, soweit diese als Jugendschutzkammer entschieden hat;
dd) allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“;
ee) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“.
4. Strafkammer 4 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Dr. Eikenberg zu 1,0 (außerdem Notarprüfer und Güterichter)
Beisitzer:
Ri’inLG Bietendüwel zu 0,2 (außerdem Strafkammern 12, 13, 14 und Freistellung für Richterrat)
Ri Hinkelmann zu 0,8 (außerdem Strafkammer 13)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 10, hilfsweise der Strafkammern 11/1/3/9/16, weiter hilfsweise der Zivilkammern 5/6/7/8/1/2/3/4.
a) Geschäftsaufgaben als 1. große Wirtschaftsstrafkammer:
aa) Wirtschaftsstrafsachen erster Instanz nach dem Sonderturnus „KLs-Wirtschaft“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Wirtschaft“;
bb) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“;
b) als allgemeine große Strafkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) Umweltstrafsachen erster Instanz nach dem Sonderturnus „KLs-Wirtschaft“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Wirtschaft“;
bb) nicht in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallende Beschwerden, AR- und LGs-Sachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“;
cc) allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“;
dd) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“.
5. Strafkammer 6 zurück zur Übersicht
Vorsitzende: VRi‘inLG Eikenberg zu 0,2 (außerdem Strafkammer 3)
Vertr. d. Vors.: Ri‘inLG Sanders
hilfsweise:
1. Ri‘inLG Bruns
2. Ri‘inLG Würfel
Geschäftsaufgaben als 1. kleine Jugendkammer:
sämtliche Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren bei Entscheidungen einer kleinen Jugendkammer.
6. Strafkammer 7 zurück zur Übersicht
Vorsitzende: VRi’inLG Kuhlmann zu 0,55
Vertr. d. Vors.: RiLG Brennenstuhl
hilfsweise:
1. Ri‘inLG Bruns
2. RiLG Dr. Becker
Geschäftsaufgaben als allgemeine kleine Strafkammer:
Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts nach dem Stammturnus NBs.
7. Strafkammer 9 zurück zur Übersicht
Vorsitzende: VRi’inLG Kuhlmann zu 0,05 (lediglich zur weiteren Mitwirkung in dem Verfahren 20 KLs 3 Js 2760/18)
Beisitzer:
RiLG Kumme zu 0,5 (außerdem Strafkammern 1, 13 und Verwaltung)
RiLG Brennenstuhl zu 0,9 (außerdem Verwaltung)
Ri Achilles zu 0,8 (außerdem Strafkammer 14)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 3, hilfsweise der Strafkammern 16/1/10/4/11, weiter hilfsweise der Zivilkammern 3/4/5/6/7/8/1/2.
a) Geschäftsaufgaben als allgemeine große Strafkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“;
bb) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“;
cc) zurückverwiesene Jugendschutzsachen, mit denen die Strafkammern 3 und 11 als Jugendschutzkammern bereits befasst waren;
b) Geschäftsaufgaben als 3. große Jugendkammer:
zurückverwiesene Jugendsachen, mit denen sowohl die 1. als auch die 2. große Jugendkammer bereits befasst waren.
8. Strafkammer 10 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: N.N.
Beisitzer:
RiLG Pech zu 0,9 (außerdem Strafkammer 14)
RiLG Dr. Lange zu 0,65 (außerdem Strafkammer 12 und Verwaltung)
Ri’in Bauerschaper zu 0,5 (außerdem Strafkammer 1)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 11, hilfsweise der Strafkammern 4/9/16/1/3, weiter hilfsweise der Zivilkammern 6/7/8/1/2/3/4/5.
Geschäftsaufgaben:
a) als 2. große Wirtschaftsstrafkammer:
aa) Wirtschaftsstrafsachen erster Instanz nach dem Sonderturnus „KLs-Wirtschaft“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Wirtschaft“;
bb) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“;
b) als allgemeine große Strafkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) Umweltstrafsachen erster Instanz nach dem Sonderturnus „KLs-Wirtschaft“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Wirtschaft“;
bb) nicht in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallende Beschwerden, AR- und LGs-Sachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“;
cc) allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“;
dd) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“.
9. Strafkammer 11 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Martin zu 0,7 (außerdem Strafkammer 15, Freistellung für Präsidialrat und Verwaltung)
Beisitzer:
RiLG Dr. Becker zu 0,9 (außerdem Strafkammer 13)
Ri Bannasch zu 0,5 (außerdem Strafkammer 3)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 4, hilfsweise der Strafkammern 10/3/9/16/1, weiter hilfsweise der Zivilkammern 7/8/1/2/3/4/5/6.
Geschäftsaufgaben:
a) als 2. große Jugendkammer:
aa) erstinstanzliche Jugendsachen einschließlich der zur großen Jugendkammer angeklagten oder ihr vorgelegten Jugendschutzsachen nach dem Sonderturnus „KLs-Jugend“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Jugend“;
bb) alle Kostenbeschwerden und Entscheidungen in Jugendsachen, soweit sie das GKG, das RVG und/oder das JVEG betreffen i. S. d. nachstehenden Ziffer B. IV. 9. c. ee);
cc) Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts, Beschwerden, AR- und LGs-Jugendsachen nach dem Vorschaltturnus „Rechtmittel-Jugend“;
dd) zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 3, soweit diese als 1. große Jugendkammer entschieden hat;
b) als 3. große Wirtschaftsstrafkammer:
aa) Wirtschaftsstrafsachen erster Instanz nach dem Sonderturnus „KLs-Wirtschaft“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Wirtschaft“;
bb) in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallende Kostenbeschwerden und Entscheidungen i. S. d. nachstehenden Ziffer B. IV. 9. c. ee);
cc) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen in Wirtschaftsstrafsachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“;
c) als allgemeine große Strafkammer/Jugendschutzkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) erstinstanzliche Jugendschutzsachen (§§ 26 Abs. 1, 74b GVG) aus dem Sonderturnus „KLs-Jugend“ einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Jugend“, soweit die Anklage nicht zur Jugendkammer erhoben wurde;
bb) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen in Jugendschutzsachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Jugend“;
cc) sämtliche zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 3, soweit diese als Jugendschutzkammer entschieden hat;
dd) Umweltstrafsachen erster Instanz nach dem Sonderturnus „KLs-Wirtschaft“;
ee) Kostenbeschwerden, soweit sie das GKG, das RVG und/oder das JVEG betreffen, sowie die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 JVEG in Strafsachen zu treffenden Entscheidungen, soweit nicht die für das Strafverfahren zuständige Kammer bereits mit der Sache befasst war;
ff) nicht in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer fallende Beschwerden, AR- und LGs-Sachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Wirtschaft“;
gg) allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich des Vorschalturnus „Haft-Allgemein“;
hh) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“.
10. Strafkammer 12 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Worlitz zu 0,2 (außerdem Strafkammer 2)
Beisitzer:
Ri’inLG Bietendüwel zu 0,3 (außerdem Strafkammern 4, 13, 14 und Freistellung für Richterrat)
RiLG Dr. Lange zu 0,2 (außerdem Strafkammer 10 und Verwaltung)
Ri’inLG Sanders zu 0,2 (außerdem Strafkammer 3)
Ri’in Nordmeyer zu 0,2 (außerdem Strafkammer 16)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 13, hilfsweise der Strafkammer 14, weiter hilfsweise der Strafkammern 16/1/4/10/11, weiter hilfsweise der Zivilkammern 8/1/2/3/4/5/6/7.
Geschäftsaufgaben als 1. Strafvollstreckungskammer:
a) als große Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG)
aa) alle Verfahren, die die Überprüfung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum Gegenstand haben;
bb) Führungsaufsichts- und Bewährungssachen nach Aussetzung oder Erledigung der Maßregel der Unterbringung gemäß § 63 StGB;
b) als kleine Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG)
aa) alle Vollstreckungssachen, die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB betreffen;
bb) Führungsaufsichts- und Bewährungssachen nach Aussetzung der Maßregel der Unterbringung gemäß §§ 64, 67d Abs. 2 StGB, sowie alle anderen, einen solchen Verurteilten betreffenden Bewährungssachen;
cc) Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG, die Verurteilte betreffen, die im Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB untergebracht sind;
dd) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren betreffend Verurteilte bzw. Antragsteller mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens A bis E, O und P, soweit nicht die Strafkammer 13 zuständig ist.
11. Strafkammer 13 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: N.N.
Beisitzer:
RiLG Kumme zu 0,1 (außerdem Strafkammern 1, 9 und Verwaltung)
Ri’inLG Bietendüwel zu 0,3 (außerdem Strafkammern 4, 12, 14 und Freistellung für Richterrat)
RiLG Dr. Becker zu 0,1 (außerdem Strafkammer 11)
Ri Hinkelmann zu 0,2 (außerdem Strafkammer 4)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 14, hilfsweise der Strafkammer 12, weiter hilfsweise der Strafkammern 4/10/16/1/3/9, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7.
Geschäftsaufgaben als 2. Strafvollstreckungskammer:
a) als große Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) alle in die Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren, soweit für diese nicht die Strafkammer 12 zuständig ist, insbesondere Vollstreckungssachen, die die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betreffen sowie Verfahren nach § 119a StVollzG;
b) als kleine Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. Nr. 2 GVG)
aa) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren, die Verurteilte betreffen, hinsichtlich derer gemäß § 66 ff. StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist;
bb) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren betreffend Verurteilte bzw. Antragsteller mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Q bis Z, soweit nicht die Strafkammer 12 zuständig ist.
12. Strafkammer 14 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: N.N.
Beisitzer:
RiLG Pech zu 0,1 (außerdem Strafkammer 10)
Ri’inLG Bietendüwel zu 0,1 (außerdem Strafkammern 4, 12, 13 und Freistellung für Richterrat)
Ri’inLG Würfel zu 0,2 (außerdem Strafkammer 16)
Ri’inLG Bruns zu 0,2 (außerdem Strafkammer 1)
Ri Achilles zu 0,2 (außerdem Strafkammer 9)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 12, hilfsweise der Strafkammer 13, weiter hilfsweise der Strafkammern 10/4/16/1/3/, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7/8.
Geschäftsaufgaben als 3. Strafvollstreckungskammer:
als kleine Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren betreffend Verurteilte bzw. Antragsteller mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens F bis N, soweit nicht die Strafkammern 12 oder 13 zuständig sind.
13. Strafkammer 15 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Martin zu 0,1 (außerdem Strafkammer 11, Freistellung für Präsidialrat und Verwaltung)
Vertr. d. Vors.
1. RiLG Dr. Becker
2. RiLG Dr. Lange
Geschäftsaufgaben:
a) als 1. kleine Wirtschaftsstrafkammer:
sämtliche Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren bei Entscheidungen einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer oder einer großen Wirtschaftsstrafkammer als Berufungskammer;
b) als allgemeine kleine Strafkammer:
aa) Berufungen gegen Urteile des Strafrichters in Strafsachen aus dem Katalog des § 74c Abs. 1 GVG einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren;
bei Straftatbeständen nach § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG gilt dies nur in dem unter Ziffer B. II. 1. d) bb) (2) (b) geregelten Umfang;
bb) sämtliche Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts und des Strafrichters in Umweltstrafsachen (§§ 324 bis 330d StGB) einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren;
c) als 2. kleine Jugendkammer:
alle zurückverwiesene Verfahren der 1. kleinen Jugendkammer.
14. Strafkammer 16 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Suden zu 1,0 (außerdem Verwaltung)
Beisitzer:
Ri’inLG Würfel zu 0,8 (außerdem Strafkammer 14)
Ri’in Nordmeyer zu 0,8 (außerdem Strafkammer 12)
Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 1, hilfsweise der Strafkammern 3/9/10/4/11, weiter hilfsweise der Zivilkammern 4/5/6/7/1/2/3.
Geschäftsaufgaben:
a) als allgemeine große Strafkammer und Kammer für Bußgeldsachen:
aa) allgemeine Strafsachen erster Instanz gemäß Stammturnus KLs einschließlich des Vorschaltturnus „Haft-Allgemein“;
bb) Beschwerden, AR- und LGs-Sachen aus dem Vorschaltturnus „Rechtsmittel-Allgemein“;
b) als Schwurgericht:
zurückverwiesene Schwurgerichtssachen der Strafkammer 1.
1. Im Fall der Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz und § 210 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO gelten entsprechend den unter Ziffer B. III. aufgeführten besonderen Zuständigkeiten und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, gemäß der nachfolgenden Auflistung folgende Kammern als andere Kammer des Landgerichts:
- anstelle der Strafkammer 1 die Strafkammer 16
- anstelle der Strafkammer 2 die Strafkammer 7
- anstelle der Strafkammer 3 die Strafkammer 9
- anstelle der Strafkammer 4 die Strafkammer 10
- anstelle der Strafkammer 6 die Strafkammer 15
- anstelle der Strafkammer 7 die Strafkammer 2
- anstelle der zum 31. Dezember 2024 aufgelösten Strafkammer 8 die Strafkammer 15
- anstelle der Strafkammer 9 die Strafkammer 1
- anstelle der Strafkammer 10 die Strafkammer 11
- anstelle der Strafkammer 11 die Strafkammer 4
- anstelle der Strafkammer 15 die Strafkammer 2
- anstelle der Strafkammer 16 die Strafkammer 3
- anstelle der zum 31. Dezember 2024 aufgelösten Strafkammer 17 die Strafkammer 7.
2. Sofern in dieser Geschäftsverteilung keine gesonderte Regelung getroffen ist, richtet sich die Zuständigkeit für zurückverwiesene Verfahren und Nachtragsentscheidungen einer Hilfsstrafkammer nach der Zuständigkeit, die bestehen würde, wenn es sich um ein Verfahren derjenigen Kammer handeln würde, deren Entlastung die Hilfsstrafkammer dient.
C. Geschäftsverteilung in Zivilsachen zurück zur Übersicht
I. Allgemeine Bestimmungen zur Verteilung der Zivilsachen zurück zur Übersicht
1. Verteilung der Verfahren durch die Eingangsgeschäftsstelle zurück zur Übersicht
Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle für Zivilsachen. Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der Sachen bei dem Landgericht maßgebend. Die Bestimmung der Reihenfolge des Eingangs ergibt sich aus dem Anhang D zu diesem Geschäftsverteilungsplan.Die Zuständigkeit für Zivilsachen bestimmt sich in dieser Reihenfolge anhand folgender Kriterien:
a) Sonderzuständigkeiten gemäß nachfolgender Ziffer C.II.;
b) Spezialzuständigkeiten für Sachgebiete oder sonstige Verfahren gemäß nachfolgender Ziffer C.III.;
c) Allgemeine Zuständigkeiten nach Turnus gemäß nachfolgender Ziffer C.IV.
2. Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit zurück zur Übersicht
Hält sich eine Kammer nach Zuleitung einer Sache durch die Eingangsgeschäftsstelle für unzuständig, so leitet der/die Vorsitzende oder der/die Einzelrichter/in die Sache an die Eingangsgeschäftsstelle zurück und teilt dabei mit, welche Kammer er/sie für zuständig hält bzw. dass es sich um eine über einen Turnuskreis zu verteilende Sache handelt. Die Eingangsgeschäftsstelle weist die Sache daraufhin der Vorlage entsprechend zu.
Hält die Kammer, der die Sache so zugewiesen wurde, die abgebende oder eine dritte Kammer für zuständig, legt sie durch Beschluss die Sache dem Präsidium des Landgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor, soweit es sich nicht um einen Fall der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO handelt.
Das Präsidium des Landgerichts entscheidet – nach Anhörung einer ggf. noch nicht beteiligten, als zuständig in Betracht kommenden Kammer – durch Beschluss und legt die Sache über die Eingangsgeschäftsstelle der zuständigen Kammer vor. Bei jeder Vorlage vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle Tag und Uhrzeit.
II. Sonderzuständigkeiten zurück zur Übersicht
1. Zuständigkeit wegen Befassung mit der Sache oder Zeitablaufs zurück zur Übersicht
a) Eine Kammer gilt als zuständig, sobald sie in der Sache eine sachliche Bearbeitung vorgenommen hat, insbesondere Terminsanberaumung (auch zur Güte) erfolgt, das schriftliche Vorverfahren angeordnet oder eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen ist. Das gilt nicht, sofern sich erst aus der Anspruchsbegründung oder der Klagerwiderung nach einer solchen sachlichen Bearbeitung eine Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer ergibt.
b) Eine Kammer, an welche eine Sache durch Vorlageverfügung gemäß Ziffer C. I. 2. Abs. 1 Satz 1 abgegeben wurde, gilt als zuständig, wenn sie die Sache nicht binnen einer Woche dem Präsidium des Landgerichts gemäß Ziffer C. I. 2. Abs. 2 vorlegt.
c) Vorstehende Regelungen gelten nicht,
aa) im Verhältnis zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen;
bb) wenn für die Sache eine Spezialzuständigkeit besteht, die Kammer, die aufgrund Befassung mit der Sache oder durch Zeitablauf zuständig werden würde, diese Spezialzuständigkeit nicht hat und
(1) es sich bei dieser Spezialzuständigkeit um eine solche im Sinne von § 72a Abs. 1 GVG handelt oder
(2) in der Sache noch nicht mündlich verhandelt worden ist.
2. Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs zurück zur Übersicht
a) Gelangt eine Sache nach Abgabe oder Verweisung in derselben Instanz erneut an das Landgericht Hildesheim, so ist die abgebende bzw. verweisende Kammer für diese Sache zuständig.
b) Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen im Sinne von § 34 ZPO ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, bei der der Hauptprozess anhängig war.
c) Bei Klagen und Erinnerungen aufgrund der §§ 731, 732, 767, 768 ZPO ist die Zivilkammer zuständig, die im ersten Rechtszug mit der Sache befasst war.
d) Für Restitutions- und Nichtigkeitsklagen gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ist die Zivilkammer zuständig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
e) Die Kammer, bei der ein Prozesskostenhilfeverfahren, ein Verfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO oder ein im Sachzusammenhang stehendes selbständiges Beweisverfahren anhängig war oder anhängig ist, ist auch für den Hauptprozess zuständig. Dies gilt nicht, soweit sich die Zuständigkeit einer anderen Kammer aus einem speziellen Sachgebiet ergibt.
f) Für Anwaltsregresse im Zusammenhang mit einem bei dem Landgericht Hildesheim geführten Rechtsstreit ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, bei der der Rechtsstreit anhängig war.
g) Für neue, wiederholte oder weitere Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Berufungs- und Beschwerdeverfahren, auch wenn es sich um denselben Rechtsstreit handelt) zwischen
aa) denselben Parteien (auch Beteiligten nach §§ 64 ff. ZPO) oder
bb) einer Partei und einem Dritten
aus demselben oder einem im Wesentlichen gleichartigen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis ist die Zivilkammer zuständig, bei der zurzeit ein derartiges Verfahren anhängig ist oder anhängig war. Das gilt unabhängig davon, um was für Verfahren es sich handelt (z.B. §§ 916 ff. ZPO) und ob und wie sie entschieden worden sind (z.B. Versäumnisurteil).
Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist die Kammer zuständig, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist.
Dies gilt nicht, soweit sich die Zuständigkeit einer anderen Kammer aus einem speziellen Sachgebiet ergibt.
Die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch begründet keine Zuständigkeit.
III. Sonderzuständigkeiten nach Sachgebieten zurück zur Übersicht
1. Spezialzuständigkeiten einzelner Kammern für Sachgebiete und Verfahren sind im Rahmen der jeweiligen Geschäftsaufgaben unter Ziffer C. V. geregelt.
Die Spezialzuständigkeit umfasst auch Verfahren
a) betreffend Ansprüche aus der Anbahnung oder Nichtigkeit von Vertragsverhältnissen aus dem Spezialgebiet;
b) die Ansprüche aus Pflichtverletzung gegen Rechtsanwälte oder deren Gebührenforderungen zum Gegenstand haben, wenn für das zugrundeliegende Mandatsverhältnis eine Spezialzuständigkeit bestünde.
Die Spezialzuständigkeit wird auch begründet, wenn ein durch Klageerweiterung, Widerklage oder Aufrechnung geltend gemachter Anspruch der Spezialzuständigkeit unterfällt. Bei einer Aufrechnung gilt dies jedoch nur, wenn noch nicht mündlich verhandelt worden ist.
2. Bei einer Kollision mehrerer Spezialzuständigkeiten, die unterschiedlichen Zivilkammern zugewiesen sind, erfolgt die Zuordnung in Bezug auf Klage, Klageerweiterung oder Widerklage vorrangig nach einer Spezialzuständigkeit im Sinne von § 72a Abs. 1 GVG, nachrangig nach demjenigen Sachgebiet, welches den Schwerpunkt bildet, im Zweifelsfall nach dem in der Reihenfolge des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorstehenden Sachgebiet.
3. Die Spezialzuständigkeit erstreckt sich, sofern nicht unter Ziffer C. V. etwas anderes geregelt ist, auf erstinstanzliche Sachen, Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, §§ 252, 269 Abs. 5, § 319 Abs. 3 und § 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie gegen Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen.
1. Turnuskreise zurück zur Übersicht
Es werden die nachfolgenden Turnuskreise eingerichtet.
a) Stammturnus „O"
Erfasst erstinstanzliche Zivilsachen, soweit keine Sonderzuständigkeit nach dieser Geschäftsverteilung besteht.
b) Sonderturnus „BAU“
Erfasst alle erst- und zweitinstanzlichen Streitigkeiten im Sinne des § 72a Nr. 2 GVG aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Selbständige Beweisverfahren, die eine Bausache zum Gegenstand haben, werden ebenfalls über den Sonderturnus „BAU“ verteilt.
c) Sonderturnus „S“
Erfasst sämtliche Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks des Landgerichts Hildesheim, sofern keine Spezialzuständigkeit einer Zivilkammer besteht.
d) Sonderturnus „T“
Erfasst sämtliche Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte des Bezirks des Landgerichts Hildesheim, sofern keine Spezialzuständigkeit einer Zivilkammer besteht, insbesondere
aa) in Prozesskostenhilfesachen;
bb) in Arrestsachen;
cc) in einstweiligen Verfügungssachen;
dd) gegen Streitwertfestsetzungen;
ee) nach §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO.
2. Allgemeine Regeln zur Verteilung der Verfahren nach Punkten zurück zur Übersicht
a) Zivilsachen, die nicht aufgrund einer sich aus dieser Geschäftsverteilung ergebenden Spezial- oder Sonderzuständigkeit nur einer bestimmten Kammer zugeteilt werden können, werden über die vorgenannten Turnuskreise verteilt.
b) Der Arbeitskraftanteil (AKA), mit dem eine Kammer an einem Turnuskreis teilnimmt (Turnus-AKA), ergibt sich aus dem Anhang A zu dieser Geschäftsverteilung.
c) Für jede an einem bestimmten Turnuskreis teilnehmende Kammer wird für diesen Turnuskreis ein Punktekonto, auf das die sog. Zuweisungspunkte gebucht werden, eingerichtet. Die Punktestände der Kammern in den verschiedenen Punktekonten am 1. Januar 2025 ergeben sich aus den fortgeschriebenen Punkteständen der jeweiligen Konten zum Jahresende 2024. Nimmt eine Zivilkammer neu an einem bestimmten Turnuskreis teil, wird der bei Jahresende niedrigste Punktestand der übrigen an dem jeweiligen Turnuskreis beteiligten Zivilkammern ermittelt und als Anfangspunktestand der neu an dem Turnuskreis teilnehmenden Zivilkammer zugrunde gelegt.
d) Die Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich daraus, dass die Rohpunkte des zugewiesenen Verfahrens (R) durch den Turnus-AKA der Kammer zum Zeitpunkt der Buchung der Zuweisungspunkte geteilt werden:
ZP = R : Turnus-AKA
Nach jeder Division wird dabei auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.
e) Eine über einen Turnuskreis zu verteilende Sache wird derjenigen Kammer zugeteilt, deren Punktestand für den Stamm- oder Sonderturnus, über den die Sache verteilt wird, am niedrigsten ist. Bei identischem Punktestand ist die Kammer mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig.
f) Erfolgt eine Zuweisung an eine Kammer im Stammturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte im Stammturnus.
Erfolgt eine Zuweisung an eine Kammer in einem Sonderturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte im entsprechenden Sonderturnus und auch im Stammturnus nach Maßgabe des jeweiligen Turnus-AKA gutgeschrieben.
Erfolgt eine Zuweisung eines Verfahrens an eine Kammer aufgrund einer Sonderzuständigkeit nach Ziffer C. II. oder aufgrund einer Spezialzuständigkeit nach Ziffer C. III., so erfolgt die Anrechnung der Zuweisungspunkte im Stammturnus sowie – wenn es sich um eine Bausache handelt – im Sonderturnus „BAU“ nach Maßgabe des jeweiligen Turnus-AKA.
g) Mit der Zuweisung des Verfahrens durch die Eingangsgeschäftsstelle werden der Kammer auf dem jeweiligen Punktekonto die nach dem unter Ziffer C. IV. 3. dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben.
3. Ermittlung der Wertigkeiten (Rohpunkte) zurück zur Übersicht
a) Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr zugrunde gelegte Wertigkeit in Rohpunkten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die Eingangsgeschäftsstelle den niedrigsten in Betracht kommenden Wert in Rohpunkten festzusetzen.
Hält eine Kammer die Festsetzung der Wertigkeit (Anzahl der Rohpunkte) nach Zuleitung der Sache durch die Eingangsgeschäftsstelle für unzutreffend, so leitet der/die Vorsitzende oder der/die Einzelrichter/in die Sache an die Eingangsgeschäftsstelle zurück und teilt dabei mit, welche Wertigkeit (Rohpunkte) er/sie für zutreffend erachtet. Die Eingangsgeschäftsstelle korrigiert eine fehlerhaft festgesetzte Wertigkeit (Rohpunkte), ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen richterlichen Sachbearbeiter der Landgerichtsverwaltung. Ändert die Eingangsgeschäftsstelle die Festsetzung der Wertigkeit (Rohpunkte) nicht ab und hält der/die Vorsitzende oder der/die Einzelrichter/in die Festsetzung weiterhin für unzutreffend, kann er/sie das Geschäft dem Präsidium zur Festsetzung der Wertigkeit (Rohpunkte) vorlegen. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit (Rohpunkte) fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorgelegt wird.
b) Das Präsidium setzt den Turnus-AKA für jede Kammer fest. Es orientiert sich dabei an der tatsächlich zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitskraft, ist jedoch frei, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Wenn ein Kammermitglied länger als einen Monat dienstunfähig erkrankt ist, soll der Turnus-AKA der Kammer nach Ablauf dieses Monats entsprechend reduziert werden. Ist absehbar, dass ein Kammermitglied länger als einen Monat erkrankt sein wird, soll der Turnus-AKA von Anfang an reduziert werden.
4. Gutschriften und Abzüge zurück zur Übersicht
a) Bildet ein Mitglied einer Zivilkammer Referendare aus, so erhält die Kammer für jeden Ausbildungsmonat je Referendar eine Gutschrift von 10 : Turnus-AKA (Turnus-AKA der Kammer, in der der Referendar ausgebildet wurde) Zuweisungspunkten im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“. Wechselt das ausbildende Mitglied vor der Buchung einer Gutschrift die Kammer, wird die Gutschrift zugunsten derjenigen Kammer gebucht, in der der Referendar (anteilig) ausgebildet wurde.
b) Führt ein Mitglied einer Zivilkammer eine Güteverhandlung oder einen weiteren Güteversuch als Güterichter durch, so erhält seine Kammer nach Abschluss des Güteverfahrens unabhängig vom Erfolg eine Gutschrift in Höhe von 10 : Turnus-AKA pro Verfahren (Turnus-AKA der Kammer, der der Güterichter angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.
c) Führt ein Mitglied einer Zivilkammer Notarprüfungen gemäß §§ 92, 93 BNotO durch, so erhält seine Kammer pro durchgeführter Prüfung eine Gutschrift in Höhe von 18 : Turnus-AKA pro Verfahren (Turnus-AKA der Kammer, der der Prüfer angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.
Führt ein Mitglied einer Zivilkammer Notarsonderprüfungen gemäß §§ 50, 51 GwG durch, so erhält seine Kammer pro durchgeführter Prüfung eine Gutschrift in Höhe von 12 : Turnus-AKA pro Verfahren (Turnus-AKA der Kammer, der der Prüfer angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.
d) Bearbeitet ein Mitglied einer Zivilkammer Disziplinarangelegenheiten gegen Richterinnen und Richter des Landgerichtsbezirks, so erhält seine Kammer eine Gutschrift in Höhe von 18 : Turnus-AKA pro Verfahren (Turnus-AKA der Kammer, der der Bearbeiter angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.
e) Gehört der/die Richter/in nach Ziffer C. IV. 4. a) - d) zwei oder mehr Zivilkammern an, so wird die Gutschrift den Kammern anteilig nach dem jeweiligen Turnus-AKA erteilt. In allen anderen Fällen erhält die am Stamm- oder Sonderturnus teilnehmende Zivilkammer unabhängig vom zugewiesenen Arbeitskraftanteil die volle Gutschrift.
f) Wird ein Verfahren durch den Güterichter mit einem Vergleich vollständig erledigt, so wird der Kammer, die das Verfahren an den Güterichter abgegeben hat, die Hälfte der Rohpunkte des Verfahrens : Turnus-AKA im Zeitpunkt der Vornahme der Buchung (1/2 R : Turnus-AKA) abgezogen. Geht ein bei dem Güterichter anhängiges Verfahren in den Bestand einer anderen als der abgebenden Kammer über, erfolgt bei Erledigung des Verfahrens durch den Güterichter der Abzug bei der übernehmenden Kammer. Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 eingetragen wurden, erfolgt kein Abzug. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Verfahren trotz Abschlusses des Vergleichs fortzusetzen ist, werden der Kammer, die das Verfahren an den Güterichter abgegeben hatte, die in Abzug gebrachten Rohpunkte wieder gutgeschrieben.
g) Die Gutschriften bzw. Abzüge nach Ziffer C. IV. 4. a) - f) werden monatlich am 5. Diensttag des Folgemonats gebucht. Für die Berechnung der zu buchenden Gutschriften und Abzüge ist der Turnus-AKA im Zeitpunkt der Buchung maßgeblich. Die Buchungen werden ohne gesonderten Präsidiumsbeschluss von der Verwaltung vorgenommen.
h) Solange Personenidentität zwischen dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen und dem Vorsitzenden der Zivilkammer 7 besteht, werden die Eingänge der 1. Kammer für Handelssachen bei deren Erfassung der Zivilkammer 7 unter Berücksichtigung des entsprechenden Turnus-AKA gutgeschrieben. Soweit es sich um Bausachen i.S.d. Ziffer C. IV. 1. b) handelt, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „BAU“ gesammelt am 5. Diensttag des Folgemonats, im Übrigen erfolgt sie im Stammturnus unmittelbar.Solange Personenidentität zwischen der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen und der Vorsitzenden der Zivilkammer 6 besteht, werden die Eingänge der 2. Kammer für Handelssachen unmittelbar bei deren Erfassung der Zivilkammer 6 unter Berücksichtigung des entsprechenden Turnus-AKA im Stammturnus gutgeschrieben.
Die Berechnung erfolgt nach den Regeln und Wertigkeiten unter Ziffer C. IV. dieser Geschäftsverteilung.
Soweit der 1. Kammer für Handelssachen nach dieser Geschäftsverteilung Punkte abzuziehen wären, erfolgt der Abzug zulasten der Zivilkammer 7, solange Personenidentität zwischen dem Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen und dem Vorsitzenden der Zivilkammer 7 besteht; soweit der 2. Kammer für Handelssachen Punkte abzuziehen wären, erfolgt der Abzug zulasten der Zivilkammer 6, solange Personenidentität zwischen der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen und der Vorsitzenden der Zivilkammer 6 besteht.
Die Buchungen werden ohne gesonderten Präsidiumsbeschluss von der Verwaltung vorgenommen.
5. Wertigkeiten (Rohpunkte) der Zivilgeschäfte zurück zur Übersicht
a) Geschäfte, die im Folgenden nicht genannt sind, haben die Wertigkeit 10.
b) Abweichend werden bewertet:
Personenhaftungssachen und Honorarforderungen (O-Sache) |
Wertigkeit: 18 |
Bau- und Architektensachen (O-Sache) |
Wertigkeit: 18 |
Arzthaftungssachen (O-Sache) |
Wertigkeit: 18 |
Auseinandersetzung von Gesellschaften (O-Sache) |
Wertigkeit: 18 |
Versicherungsvertragssachen (O-Sache) |
Wertigkeit: 12 |
Verkehrsunfallsachen (O-Sache) |
Wertigkeit: 12 |
Bank- und Kapitalanlagesachen (O-Sache) |
Wertigkeit: 12 |
Erbrechtliche Streitigkeiten, soweit es sich um Stufenklagen handelt | Wertigkeit: 12 |
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors von Kraftfahrzeugen und/oder zur Steuerung der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, die unter Marken des Konzerns „Volkswagen Aktiengesellschaft“ in den Verkehr gebracht wurden und bei denen nicht der Einsatz eines Motors des Typs „EA189“ behauptet wird | Wertigkeit: 8 |
Allgemeine Beschwerden |
Wertigkeit: 3 |
Beschwerden gegen Entscheidungen mit den Registerzeichen M, K, L, IK oder IN |
Wertigkeit: 4 |
Beschwerden in Betreuungssachen |
Wertigkeit: 6 |
Beschwerden in Unterbringungssachen |
Wertigkeit: 6 |
Beschwerden in Notarsachen |
Wertigkeit: 7,5 |
6. Teilnahme am Stammturnus und an den Sonderturnuskreisen zurück zur Übersicht
a) Am Stammturnus „O“ nehmen die Zivilkammern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 teil.
b) Am Sonderturnus "S" nimmt die Zivilkammer 1 teil.
c) Am Sonderturnus "T" nimmt die Zivilkammer 8 teil.
d) Am Sonderturnus "BAU" nehmen die Zivilkammern 2, 5 und 7 teil.
7. Verfahren bei Abgaben zurück zur Übersicht
Gibt eine Kammer ein Verfahren gemäß Ziffer C. I. 2. oder aufgrund einer Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ab, so werden ihr bei Wiedereingang der Sache bei der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich die Zahl von Zuweisungspunkten abgezogen, welche sie durch diese Sache erhalten hat. Der gleiche Abzug erfolgt, wenn eine Kammer für Handelssachen einen Rechtsstreit gemäß § 97 GVG an eine Zivilkammer oder eine Zivilkammer einen Rechtsstreit gemäß § 98 GVG an eine Kammer für Handelssachen verweist. Die Kammer, welche die Sache erhält, wird so behandelt, als sei die Sache zu dem Zeitpunkt, als die Sache mit Abgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle eingegangen ist, als neue Sache eingegangen. Gibt diese Kammer die Sache erneut ab, wird entsprechend verfahren, wobei als Zeitpunkt des fiktiven Neueingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem die Sache mit dem zuteilenden Beschluss des Präsidiums erneut bei der Eingangsgeschäftsstelle eingeht.
Entsprechend ist für den Fall zu verfahren, dass eine Kammer lediglich die Änderung der Wertigkeit der für sie eingetragenen Sache gemäß Ziffer C. IV. 3. a) begehrt, falls damit die Zuweisung der Sache in einen anderen der unter Ziffer C. IV. 1. genannten Turnuskreise verbunden ist.
Handelt es sich bei der abzugebenden Sache um ein Verfahren, das vor dem 1. Januar 2018 eingetragen wurde, so werden der Kammer, die das Verfahren abgibt, keine Punkte abgezogen.V. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern
1. Zivilkammer 1 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: PräsLG Seidel (0,1 AKA) (außerdem Verwaltung)
Beisitzer:
Ri‘inLG Bunk (0,3 AKA) (außerdem Zivilkammer 8, Güterichterin und Verwaltung)
Ri‘inLG Conrad (0,3 AKA) (außerdem Zivilkammer 8 und Verwaltung)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 8, hilfsweise der Zivilkammern 5/2/3/4/6/7
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Beschwerden
(1) in M-Sachen, mit Ausnahme solcher gegen Beschlüsse nach § 334 AO;
(2) nach §§ 46 Abs. 2, 406 Abs. 5 ZPO, 10 RPflG, 6 Abs. 2 FamFG;
(3) in Freiheitsentziehungssachen;
(4) in Zwangsversteigerungssachen;
(5) in Zwangsverwaltungssachen;
(6) gegen Beschlüsse nach § 334 AO;
bb) die am 31.12.2024 in der Zivilkammer 8 anhängigen O-Sachen;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Berufungen aus dem Sonderturnus "S".
2. Zivilkammer 2 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Scharffetter (1,0 AKA) (außerdem Güterichter und Verwaltung)
Beisitzer:
Ri‘inLG Ernst (0,6 AKA) (außerdem Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare sowie Gleichstellungsbeauftragte)
Ri Wilkens(1,0 AKA)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 7, hilfsweise der Zivilkammern 3/4/6/8/1/5
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten aus dem Sonderturnus "BAU";
bb) erbrechtliche Streitigkeiten;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.
3. Zivilkammer 3 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Graefe (0,8 AKA) (außerdem Notarprüfer und Verwaltung)
Beisitzer:
RiLG Eckhardt (1,0 AKA) (außerdem Notarprüfer und Verwaltung)
RiAG Touskofidis (1,0 AKA)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 5, hilfsweise der Zivilkammern 4/6/7/8/1/5/2
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten aus folgenden Sachgebieten:
(1) Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
(2) Ansprüche aus Versicherungsvertragsverhältnissen einschließlich der darauf bezogenen Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, soweit nicht die Zivilkammer 6 gemäß Ziffer C. II. 6. a) zuständig ist;
(3) Urheber- und Verlagsrecht;
(4) aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie:
(a) Streitigkeiten betreffend Computer-Hard- und Software einschließlich Web-Anwendungen sowie die darauf bezogenen Dienstleistungen, insbesondere aus Vertrag und unerlaubter Handlung einschließlich Produkthaftung;
(b) Streitigkeiten betreffend die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327, 327t BGB);
(c) Streitigkeiten betreffend die Nutzung von internetbasierten Informations- und (Tele-)Kommunikationsdiensten, insbesondere auch von Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke), sowie Plattformen im Internet zur Individualkommunikation;
(d) Streitigkeiten betreffend Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) und über einen Online-Marktplatz (§ 312l BGB) geschlossene Verträge, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits diese Art des Zustandekommens des Vertrages betrifft;
(5) Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung;
bb) Entscheidungen nach dem AVAG;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.
4. Zivilkammer 4 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Pingel (1,0 AKA) (außerdem Güterichter)
Beisitzer:
Ri‘inLG Kurghinyan (0,625 AKA)
Ri‘in Feuerhahn (1,0 AKA)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 6, hilfsweise der Zivilkammern 7/8/1/5/2/3
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
bb) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors von Kraftfahrzeugen und/oder zur Steuerung der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen ausgenommen Fahrzeuge, die unter Marken des Konzerns „Volkswagen Aktiengesellschaft“ in den Verkehr gebracht wurden;
cc) Rechtsstreitigkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BNotO;
dd) Beschwerden in Notarsachen (bspw. nach § 15 Abs. 2 BNotO, § 54 BeurkG);
ee) gerichtliche Entscheidungen gemäß § 156 Abs. 1 KostO bzw. § 127 Abs. 1 GNotKG;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.
5. Zivilkammer 5 zurück zur Übersicht
Vorsitzender: VRiLG Dr. Schulze (0,6 AKA) (außerdem Güterichter sowie Verwaltung und Leiter des Textteams Zivil)
Beisitzer:
RiLG Fischer (1,0 AKA)
Ri’in Dr. Schaffert (0,8 AKA) (außerdem Verwaltung)
Ri Paskamp (1,0 AKA)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 3, hilfsweise der Zivilkammern 1/7/2/3/4/6/8
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors von Kraftfahrzeugen und/oder zur Steuerung der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, die unter Marken des Konzerns „Volkswagen Aktiengesellschaft“ in den Verkehr gebracht wurden, einschließlich sämtlicher am 31. Dezember 2020 in den übrigen Zivilkammern bereits anhängigen Verfahren; ausgenommen sind Rechtstreitigkeiten, die ein Kraftfahrzeug zum Gegenstand haben, bei dem der Einsatz eines Motors des Typs „EA189“ behauptet wird.
bb) Rechtsstreitigkeiten aus dem Sonderturnus "BAU";
cc) Vergabesachen;
dd) Rechtsstreitigkeiten gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einschließlich der Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus derartigen Verfahren, soweit nicht die Zivilkammer 8 vorrangig zuständig ist;
ee) aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie: Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit „Online-Glücksspiel“;
ff) Beschwerden in Betreuungs- und Unterbringungssachen;
gg) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO und § 5 FamFG;
hh) Entscheidungen nach § 17a Abs. 4 GVG;
ii) Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.
6. Zivilkammer 6 zurück zur Übersicht
Vorsitzende: VRi’inLG Göttsch (1,0 AKA)
Beisitzer:
RiLG Adler (0,65 AKA) (außerdem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare)
Ri‘in Kühne (1,0 AKA)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 4, hilfsweise der Zivilkammern 7/1/5/2/3/8
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten aus folgenden Sachgebieten:
(1) Bank- und Finanzgeschäfte sowie hierauf bezogene gewerbliche Anlagenberatung und -vermittlung; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bankbürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur über sie gestritten wird;
(2) sonstige Kapitalanlagegeschäfte (Vermittlung, An- und Verkauf) einschließlich der darauf bezogenen gewerblichen Anlageberatung und -vermittlung; handelt es sich bei der Kapitalanlage um einen Versicherungsvertrag, besteht die Zuständigkeit nur, wenn die Verletzung von Aufklärungspflichten bezogen auf das Anlageobjekt oder den Anleger geltend gemacht wird;
(3) insolvenzrechtliche Streitigkeiten einschließlich Streitigkeiten betreffend die Haftung nach § 15b InsO, § 64 GmbHG a.F., §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F. und diejenige wegen verzögerter Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen § 15a InsO, §§ 130a, 177a HGB a.F.; insolvenzrechtliche Beschwerden sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz;
(4) Feststellungsklagen nach §§ 180 ff. InsO, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer oder mehrerer anderer Kammern besteht;
bb) Berufungen und Beschwerden in Wohnungsmietsachen;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.
7. Zivilkammer 7 zurück zur Übersicht
Vorsitzende/r: VRiLG Dr. Krämer (1,0 AKA)
Beisitzer:
RiLG Konarski (0,65 AKA) (außerdem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare und Notarsonderprüfer)
Ri’in Wenger (1,0 AKA)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 2, hilfsweise der Zivilkammern 3/4/6/5/1/8
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten aus dem Sonderturnus "BAU";
bb) Richterliche Entscheidungen in Verfahren der zum 1. März 2018 aufgelösten Zivilkammer 7, soweit die Verfahren nicht in die Bestände anderer Zivilkammern übergegangen sind;
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.
8. Zivilkammer 8 zurück zur Übersicht
Vorsitzende/r: VPräsLG Dr. Gebhardt (0,1 AKA) (außerdem 1. und 2. Kammer für Handelssachen und Verwaltung)
Beisitzer:
Ri‘inLG Bunk (0,1 AKA) (außerdem Zivilkammer 1, Güterichterin und Verwaltung)
Ri‘inLG Conrad (0,35 AKA) (außerdem Zivilkammer 1 und Verwaltung)
Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 1, hilfsweise der Zivilkammern 5/2/3/4/6/7
Geschäftsaufgaben:
a) Spezialzuständigkeit:
aa) Rechtsstreitigkeiten gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einschließlich der Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus derartigen Verfahren, soweit nicht bereits vorgerichtlich eine Bearbeitung gemäß der AV des Nds. MJ v. 29. 5. 1995 (3431 - 201. 7) über die Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes durch das Landgericht Hildesheim erfolgt ist. Die Zuweisungspunkte für solche Rechtsstreitigkeiten werden der Zivilkammer 8 im Sonderturnus „T“ unter Berücksichtigung des für diesen Sonderturnus maßgeblichen Turnus-AKA gebucht;
bb) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach § 13 UWG bemisst.
b) Allgemeine Zuständigkeit:
Beschwerden aus dem Sonderturnus „T“.
9. 1. Kammer für Handelssachen zurück zur Übersicht
Vorsitzende/r: VPräsLG Dr. Gebhardt (0,35 AKA) (außerdem Zivilkammer 8, 2. Kammer für Handelssachen und Verwaltung)
Vertr. d. Vors.: Ri’inLG Bunk
hilfsweise:
1.) VRiLG Dr. Krämer
2.) VRiLG Pingel
3.) VRiLG Scharffetter
Handelsrichter: Ulrike Schaper
Ivo Grünhagen
Dirk Morsch
Matthias Kaufmann
Jens Mahnken
Mustafa Sancar
Vertr. d. Handelsrichter:
Bei Verhinderung eines Handelsrichters der 1. Kammer für Handelssachen tritt jeweils ein Handelsrichter der 2. Kammer für Handelssachen ein.
Geschäftsaufgaben:
Sämtliche erstinstanzlichen Handelssachen gemäß §§ 94 ff. GVG und die aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehörenden Zivilsachen, soweit sie nicht der 2. Kammer für Handelssachen zugewiesen sind.
10. 2. Kammer für Handelssachen zurück zur Übersicht
Vorsitzende/r: VVPräsLG Dr. Gebhardt (0,05 AKA) (außerdem Zivilkammer 8, 1. Kammer für Handelssachen und Verwaltung)
Vertr. d. Vors.: Ri’inLG Bunk
hilfsweise:
1.) VRi’inLG Göttsch
2.) VRiLG Pingel
3.) VRiLG Scharffetter
Handelsrichter: Thomas Hagenhoff
Dr. Hanns Eberhard Liebing
Stefan Kühn
Hendrik Wöhle
Vertr. d. Handelsrichter:
Bei Verhinderung eines Handelsrichters der 2. Kammer für Handelssachen tritt jeweils ein Handelsrichter der 1. Kammer für Handelssachen ein.
Geschäftsaufgaben:
a) Sämtliche nicht vertraglichen Wettbewerbs-, Warenzeichen- und Kartellsachen, für die die Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - gegeben ist oder begründet wird;
b) alle zweitinstanzlichen Handelssachen des Landgerichts.
VI. Güterichter zurück zur Übersicht
Zu Güterichtern nach § 278 Abs. 5 ZPO bzw. § 36 Abs. 5 FamFG werden für alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation bestellt:
a) Vorsitzender Richter am Landgericht Pingel
b) Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schulze
c) Vorsitzender Richter am Landgericht Scharffetter
d) Richter am Landgericht Dr. Eikenberg
e) Richterin am Landgericht Bunk
Die an einen Güterichter verwiesenen Sachen werden von den dazu bestellten Güterichtern bearbeitet. Das Nähere regeln die Güterichter in einer internen Geschäftsverteilung.
I. Vertreter des Vorsitzenden in den Straf- und Zivilkammern ist jeweils der erstgenannte beisitzende Richter.
II. Der Vertreter des Vorsitzenden einer mit Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts befassten kleinen Strafkammer ist zugleich zweiter Richter gemäß § 76 Abs. 6 GVG.
III. Soweit eine Vertretung beisitzender Richter innerhalb der Kammer nicht möglich ist, gelten die nachfolgenden Vertretungsregelungen:
Als Vertreter in Straf- und Zivilkammern tritt jeweils der dienstjüngste beisitzende Richter der Vertreterkammer ein, in öffentlichen wie nichtöffentlichen Verhandlungen (auch Anhörungen) jedoch nur im ersten Vertretungsfall des Geschäftsjahres. Mehrere Verhandlungen an einem Sitzungstag gelten als ein Vertretungsfall.
Im zweiten Vertretungsfall in solchen Verhandlungssachen tritt - auch bei einem Wechsel in der Person des dienstjüngsten Richters - der jeweils nächstdienstälteste beisitzende Richter und zuletzt der Vorsitzende der Vertreterkammern ein, nach deren Heranziehung die Kammermitglieder wiederbeginnend mit dem dienstjüngsten beisitzenden Richter.
Maßgeblich für die Reihenfolge ist der Eingang des Ersuchens um Vertretung in der Geschäftsstelle der Vertreterkammer. Änderungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingang der Bitte um Vertretung bleiben unberücksichtigt.
Ist ein Vertreter einem Sitzungstag zugewiesen oder verhindert, ist er erst wieder heranzuziehen, wenn alle anderen Vertreter ebenfalls zugewiesen oder verhindert waren. Dies gilt auch, wenn der Sitzungstag nach Zuweisung des Vertreters ausfällt.
IV. Sind die ausdrücklich festgelegten Vertretungsregelungen erschöpft, vertreten zunächst die weiteren auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter aufsteigend nach ihrem Dienstalter. Hiernach vertreten die auf Probe ernannten Richterinnen und Richter - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - absteigend nach ihrem Dienstalter, das sich nach dem Zeitpunkt der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe bemisst. Auf den diesem Geschäftsverteilungsplan beigefügten Anhang zur Übersicht über das allgemeine Dienstalter sämtlicher bei dem Landgericht Hildesheim tätigen Richterinnen und Richter in absteigender Reihenfolge (Anhang B) wird Bezug genommen.
V. Für den Fall, dass der Präsident des Landgerichts gemäß § 21i Abs. 2 Satz 1 GVG das Eintreten einer notstandsähnlichen Lage infolge höherer Gewalt feststellt, die dazu führt, dass Richterinnen und Richter gehindert sind, ihren Dienstgeschäften nachzukommen, und dass nicht ermittelbar ist, welche an einem bestimmten Turnuskreis teilnehmende Straf- oder Zivilkammer für die Bearbeitung eines neu eingehenden Verfahrens zuständig ist, ist zuständig:
1. Die Strafkammer 11 für die Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die in die Zuständigkeit der großen Strafkammern (einschließlich Jugend- und Wirtschaftsstrafkammern) fallen und die Strafkammer 15 für alle Verfahren, die in die Zuständigkeit der kleinen Strafkammern (einschließlich Jugend- und Wirtschaftsstrafkammern).
2. Die Zivilkammer 5 ist für die Bearbeitung sämtlicher Verfahren im Stammturnus „O“, im Sonderturnus „BAU“ und im Sonderturnus „T“ zuständig; für die Bearbeitung sämtlicher Verfahren im Sonderturnus „S“ ist die Zivilkammer 1 zuständig.
E. Schlussbestimmungen zurück zur Übersicht
I. Zweifelsfragen über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.
II. Wird durch diesen Geschäftsverteilungsbeschluss die Bearbeitung von Sachen einer anderen als der bisher zuständig gewesenen Kammer zugewiesen, gilt dies nur für die mit Beginn des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Ansonsten bleibt die durch vorangegangene Geschäftsverteilungsbeschlüsse begründete Zuständigkeit unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für die im Laufe des Geschäftsjahres zu fassenden Geschäftsverteilungsbeschlüsse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
III. Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so geht die Tätigkeit in einer Strafkammer derjenigen in einer Zivilkammer, einschließlich der Kammern für Handelssachen, vor.
IV. Gehört ein Richter mehreren Strafkammern oder mehreren Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen an, so geht die Tätigkeit in derjenigen Kammer vor, der der Richter mit dem größeren Bruchteil zugewiesen ist, bei gleichen Bruchteilen die Tätigkeit in der Kammer mit der kleineren laufenden Nummer, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Bereits anberaumte (ältere) Termine gehen in Strafsachen jedoch in jedem Falle vor. Bei Fortsetzungsterminen ist dabei auf die Anberaumung des ersten Terminstages abzustellen. Im Verhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen ist die Tätigkeit in letzteren vorrangig.
Anhang C: Wiedergutmachungsamt und Wiedergutmachungskammer (Nachrichtliche Bemerkung)
I. Wiedergutmachungsamt:
Vorsitzender:
VRiLG Graefe
Vertreter:
VRiLG Scharffetter
II. Wiedergutmachungskammer:
Vorsitzender:
VPräsLG Seidel
Beisitzer:
Ri‘inLG Bunk
Ri’inLG Conrad
Vertreter:
RiLG Konarski
RiLG Eckhardt