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Geschäftsverteilung

Volltext - Stand: 01.04.2024

Beschluss über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte bei dem Landgericht Hildesheim im Geschäftsjahr 2024


Inhaltsübersicht 

A. Bestimmungen der Präsidentin des Landgerichts

I. Bestimmung der Anzahl der Kammern

1. Straf-, Strafvollstreckungs- und Bußgeldkammern 

2. Zivilkammern

II. Erklärung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG

III. Bestimmung gemäß § 21e Abs. 9 GVG

B. Geschäftsverteilung in Strafsachen 

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Verteilung nach Turnuskreisen

2. Zuständigkeiten der Vorschaltstellen

3. Eintragungs- und Anrechnungsregeln

4. Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters

5. Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern

II. Besetzung und besondere Zuständigkeiten der Kammern 

1. Strafkammer 1 

2. Strafkammer 2

3. Strafkammer 3

4. Strafkammer 4

5. Strafkammer 6 

6. Strafkammer 7

7. Strafkammer 8

8. Strafkammer 9

9. Strafkammer 9a

10. Strafkammer 10 

11. Strafkammer 11

12. Strafkammer 12

13. Strafkammer 13

14. Strafkammer 14

15. Strafkammer 15 

16. Strafkammer 16

17. Strafkammer 17 

III. Zuständigkeit bei Zurückverweisung

C. Geschäftsverteilung in Zivilsachen

I. Allgemeine Bestimmungen zur Verteilung der Zivilsachen

1. Verteilung der Verfahren durch die Eingangsgeschäftsstelle

2. Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit

II. Sonderzuständigkeiten

1. Zuständigkeit wegen Befassung mit der Sache oder Zeitablaufs

2. Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs

III. Spezialzuständigkeit nach Sachgebieten

IV. Turnuskreise und Turnusverteilung nach Punkten

1. Turnuskreise

2. Allgemeine Regeln zur Verteilung der Verfahren nach Punkten

3. Ermittlung der Wertigkeiten

4. Gutschriften und Abzüge 

5. Wertigkeiten der Zivilgeschäfte

6. Teilnahme am Stammturnus und an den Sonderturnuskreisen

7. Verfahren bei Abgaben

V. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern 

1. Zivilkammer 1

2. Zivilkammer 2 

3. Zivilkammer 3

4. Zivilkammer 4

5. Zivilkammer 5

6. Zivilkammer 6

7. Zivilkammer 7

8. Zivilkammer 8

9. 1. Kammer für Handelssachen

10. 2. Kammer für Handelssachen

VI. Güterichter

D. Vertretungsregelungen

E. Schlussbestimmungen

Anhang: Wiedergutmachungsamt und Wiedergutmachungskammer

A. Bestimmungen der Präsidentin des Landgerichts zurück zur Übersicht

I. Bestimmung der Anzahl der Kammern zurück zur Übersicht

Die Präsidentin des Landgerichts hat für das Geschäftsjahr 2024 die Zahl der Kammern bei dem Landgericht Hildesheim gemäß § 36 Satz 1 NJG wie folgt bestimmt:

1. Straf-, Strafvollstreckungs- und Bußgeldkammern zurück zur Übersicht

a) 8 große Strafkammern, davon

Strafkammern

1 Schwurgericht, zugleich als allgemeine Strafkammer;

1

2 allgemeine Strafkammern,

9 und 16

davon eine zugleich als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen als Schwurgericht

16

und eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen als Jugend- und Jugendschutzkammer;

9

2 Jugendkammern,

3 und 11

beide zugleich allgemeine Strafkammer als Jugendschutzkammer und als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen;


3 Wirtschaftsstrafkammern,

4, 10, 11

davon 2 zugleich als allgemeine Strafkammern

10 und 11

und eine zugleich als Jugendkammer;

11

b) 3 Strafvollstreckungskammern;

12 , 13 und 14

c) 6 kleine Strafkammern, davon

2, 6, 7, 8, 15, 17

2 allgemeine Strafkammern,

2 und 7

davon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen als Jugendkammer;

7

2 Jugendkammern,

6 und 8

davon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen;

8

2 Wirtschaftsstrafkammern, beide zugleich als allgemeine Strafkammern,

15 und 17

davon eine als Auffangspruchkörper für zurückverwiesene Sachen;

17

d) 6 Kammern für Bußgeldsachen.

1, 3, 9, 10, 11, 16


2. Zivilkammern zurück zur Übersicht

a) 8 Zivilkammern, davon

Zivilkammern

7 erst- und zweitinstanzliche Zivilkammern, jeweils zugleich als Beschwerdekammern;

2, 3, 4, 5, 6, 7, 8

1 zweitinstanzliche Zivilkammer, zugleich Beschwerdekammer;

1

b) 2 Kammern für Handelssachen.

KfH 1 und KfH 2


II. Erklärung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG zurück zur Übersicht

Die Präsidentin des Landgerichts hat gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG erklärt, dass sie sich der Zivilkammer 1 anschließt.

III. Bestimmung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG zurück zur Übersicht

Die Präsidentin des Landgerichts hat ferner gemäß § 21e Abs. 9 GVG bestimmt, diesen Geschäftsverteilungsplan in der Verwaltungsgeschäftsstelle des Landgerichts (Zimmer 613) auszulegen.

B. Geschäftsverteilung in Strafsachen zurück zur Übersicht

I. Allgemeine Bestimmungen zurück zur Übersicht

1. Verteilung nach Turnuskreisen zurück zur Übersicht

Neu eingehende erstinstanzliche Strafsachen sowie Berufungen und Beschwerden in Straf- und Bußgeldsachen werden, sofern sie nicht nach besonderen sachlichen Zuständigkeiten zugewiesen sind oder nachstehend etwas anderes geregelt ist, den Strafkammern im Turnus zugewiesen. Für diese Verteilung wird bei den Serviceeinheiten der Abteilungen 14, 15, 18 und 26 jeweils eine Vorschaltstelle eingerichtet. Die jeweilige Vorschaltstelle trägt die betreffenden Sachen unter Berücksichtigung der nachfolgend unter Ziffer 3. aufgeführten Regeln nach dem Eingangsdatum mit jeweils fortlaufenden Nummern in Eingangslisten ein.


2. Zuständigkeiten der Vorschaltstellen zurück zur Übersicht

a)

Die Vorschaltstelle bei der Serviceeinheit der Abteilung 14 ist zum einen zuständig für die Neueintragung der in die Zuständigkeit der großen Jugendkammer fallenden erst- und zweitinstanzlichen Jugendsachen (§§ 41 Abs. 1, 108 Abs. 1 JGG) einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen oder zugewiesenen Jugendsachen und Wiederaufnahmeverfahren sowie der bei der Jugendkammer angeklagten Jugendschutzsachen (§§ 26, 74b GVG) mit Ausnahme der Beschwerden.


Sie ist zum anderen zuständig für die Neueintragung der in die Zuständigkeit der in die allgemeine große Strafkammer als Jugendschutzkammer fallenden erstinstanzlichen Strafsachen gegen Erwachsene wegen des Vorwurfs einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie des Beischlafs zwischen Verwandten und der Misshandlung von Schutzbefohlenen, soweit durch die Tat ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet und die Anklage nicht zur Jugendkammer erhoben wurde (Jugendschutzsachen, § 26 Abs. 1 GVG) mit Ausnahme der Beschwerden.

Sie führt getrennt voneinander für die Jugendsachen und die Jugendschutzsachen - jahrgangsweise - die nachfolgenden Listen:

  • - erstinstanzliche Anklagen (KLs)
  • - Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts (NBs)
  • - richterliche Anordnungen oder Entscheidungen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AktO (LGs)
  • - AR-Sachen.

Hierbei werden von den erstinstanzlichen Anklagen (KLs), LGs- und AR-Sachen

der Strafkammer 11 die 3., 6., 9., 12. usw. und

der Strafkammer 3 die übrigen

der in der Eingangsliste eingetragenen Sachen zugewiesen. Handelt es sich bei der einzutragenden AR-Sache um ein Verfahren, das von der Abteilung 101 des Amtsgerichts Hildesheim zur Übernahme vorgelegt wurde, wird die Sache unter Anrechnung auf den vorgenannten Turnus der Strafkammer 11 zugewiesen.

Von den Berufungen (NBs) werden der Strafkammer 11 jeweils die unter einer ungeraden und der Strafkammer 3 jeweils die unter einer geraden Zahl in der Eingangsliste eingetragenen Sachen zugewiesen mit Ausnahme der Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts der Abteilung 101 des Amtsgerichts Hildesheim, die sämtlich der Strafkammer 11 zugewiesen werden. Wird der Strafkammer 11 hierdurch eine unter einer geraden Zahl eingetragene Sache zugewiesen, wird der Strafkammer 3 zum Ausgleich die nächste unter einer ungeraden Zahl eingetragene Sache zugewiesen.

b) Die Vorschaltstelle bei der Serviceeinheit der Abteilung 15 ist zuständig für die Eintragung der neu eingehenden Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) mit Ausnahme der Berufungen.

Sie führt die nachfolgenden Listen jahrgangsübergreifend fort:

  • - erstinstanzliche Haftsachen (KLs)
  • - erstinstanzliche Nicht-Haftsachen (KLs)
  • - Beschwerden (Qs)
  • - richterliche Anordnungen oder Entscheidungen gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AktO (LGs)
  • - AR-Sachen.

Hierbei werden

der Strafkammer 4 jeweils die 1., 4., 7., 10., 13. usw.,

der Strafkammer 10 jeweils die 2., 5., 8., 11., 14. usw. und

der Strafkammer 11 jeweils die 3., 6., 9., 12., 15. usw.

der in den Eingangslisten eingetragenen Sachen zugewiesen.

c) Die Vorschaltstelle bei der Serviceeinheit der Abteilung 26 ist zuständig für die Eintragung der neu eingehenden allgemeinen Straf- und Bußgeldsachen mit Ausnahme der Berufungen.

Sie führt - jahrgangsweise - dieselben Listen wie die Vorschaltstelle bei der Serviceeinheit der Abteilung 15.

Die darin eingetragenen Sachen werden nach folgendem Schlüssel zugeteilt, der bei Ausschöpfen aller laufenden Nummern jeweils von vorn beginnt:

StK 1

3

12

StK 9

2

5

7

9

11

14

17

19

StK 16

1

4

6

8

10

13

15

16

18

20

StK 1


23

32

StK 9


22


25


27


29

31

34


37


39


StK 16

21


24


26


28


30

33

35

36


38


40

StK 1

43

52

StK 9

42

45

47

49

51

54

57

59

StK 16

41

44

46

48

50

53

55

56

58

60

StK 1

63

72

StK 9

62

65

67

69

71

74

77

79

StK 16

61

64

66

68

70


73

75

76

78

80

StK 1

83

92

StK 9

82

85

87

89

91

94

97

99

StK 16

81

84

86

88

90

93

95

96

98

100


d) Die Vorschaltstelle bei der Serviceeinheit der Abteilung 18 ist zuständig für die Neueintragung der eingehenden Berufungen in allgemeinen Strafsachen. Sie führt - jahrgangsweise - jeweils eine Liste über die eingehenden Berufungen gegen Urteile des Strafrichters sowie gegen Urteile des Schöffengerichts einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Sachen und der Wiederaufnahmeverfahren.

Hierbei werden


der Strafkammer 2 die 3., 6., 9., 12. usw. und

der Strafkammer 7 die übrigen

der in der jeweiligen Eingangsliste eingetragenen Sachen zugewiesen.


3. Eintragungs- und Anrechnungsregeln zurück zur Übersicht

Für die Eintragung in die vorstehenden Eingangslisten gelten folgende Regeln:

a) Es handelt sich um eine Haftsache, wenn sich ein Angeschuldigter bzw. Beschuldigter bei Eingang der Akten bei dem Landgericht im eingehenden Verfahren in Untersuchungshaft oder in einstweiliger Unterbringung befindet oder Überhaft notiert ist.

b) Abgetrennte Verfahren gelten nicht als neu eingehende Sachen.

c) Auf den Turnus werden angerechnet:

aa) Übernahmen - außer in Wirtschaftsstrafsachen - in Fällen, in denen mehrere Strafsachen, die verschiedenen Kammern innerhalb des jeweiligen Turnus zugeteilt worden sind, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.

Die Kammer, die die Sache erhalten hat, legt die Akten nach Übernahme unverzüglich der Vorschaltstelle vor, welche der abgebenden Kammer die nächste turnusmäßig auf die übernehmende Kammer entfallende Sache aus der einschlägigen Eingangsliste zuteilt.

bb) Abgaben innerhalb des Gerichts mangels Zuständigkeit (Fehleintragungen).

Von einer Kammer außerhalb des jeweiligen Turnus zuständigkeitshalber an die nach einem Turnus zuständigen Strafkammern abgegebene Sachen werden von der Vorschaltstelle in die jeweils bereite laufende Nummer der einschlägigen Eingangsliste eingetragen.

Bei Abgabe einer turnusmäßig zugeteilten Sache an eine andere, außerhalb des Turnus zuständige Kammer legt die abgebende Kammer die Sache unverzüglich der Vorschaltstelle vor, welche die nächste eingehende, zur entsprechenden Eingangsliste gehörende Sache statt unter der bereiten laufenden Nummer unter der Nummer der abgegebenen Sache einträgt.

cc) Übernahmen in Fällen, in denen ein Amtsgericht die Akten vorgelegt hat.

Die Kammer, der die Sache als AR-Sache zugeteilt worden ist, legt die Akten nach Übernahme, vor Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder sonstiger Erledigung (Rücknahme der Anklage, Einstellung des Verfahrens) unverzüglich der zuständigen Vorschaltstelle vor, welche die Sache unter der nächsten freien, auf die übernehmende Kammer entfallenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste einträgt. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der jeweiligen Eingangsliste eingetragen.

Für die Vorlagen von (allgemeinen) Strafkammern an die großen Wirtschaftsstrafkammern und die großen Jugendkammern gilt diese Regelung entsprechend.

dd) Zuteilungen in zurückverwiesenen Sachen gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz und § 210 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO.

Dies gilt auch dann, wenn der vor der Zurückverweisung zuständigen Kammer des Landgerichts Hildesheim die Sache außerhalb des Turnus zugeteilt worden war (etwa in Schwurgerichtssachen oder Jugendschutzsachen). Bei Eingang der Akten wird die Sache, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist, unter der nächsten freien, auf die zuständige Kammer entfallenden laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste eingetragen. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern der jeweiligen Eingangsliste eingetragen.

ee) Strafsachen, die an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz oder § 210 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO verwiesen oder durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO zugewiesen werden, sowie die dem Landgericht Hildesheim zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren.

ff) Anordnungen der vorbehaltenen oder nachträglichen Sicherungsverwahrung.

Ist gemäß § 74f Abs. 1 GVG eine Strafkammer für die Verhandlung und Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zuständig, wird die Sache, für die die Zuständigkeit auf diese Weise bestimmt ist, unter der nächsten freien, auf die zuständige Kammer entfallenden Nummer der Eingangsliste der Haftsachen eingetragen. Danach eingehende Sachen werden unter Ausnutzung übergangener laufender Nummern dieser Liste eingetragen. Hat in den Fällen des § 66b StGB im ersten Rechtszug ausschließlich das Amtsgericht als Tatgericht entschieden (§ 74f Abs. 2 GVG), erfolgt die Zuteilung durch Eintragung unter der jeweils bereiten Nummer der Eingangsliste der Haftsachen.

d) Bei Eintragung einer Sache in einer falschen Eingangsliste legt die Kammer, die die Sache erhalten hat, die Akten unverzüglich wieder der zuständigen Vorschaltstelle vor, welche diese Sache unter der jeweils bereiten laufenden Nummer der einschlägigen Eingangsliste und die nächste zur fälschlich gewählten Eingangsliste gehörende Sache dort statt unter der bereiten laufenden Nummer unter der Nummer der abgegebenen Sache einträgt.

e) Soweit Sachen nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums auf verschiedene Strafkammern zu verteilen sind, gelten folgende allgemeine Regeln:

aa) Bei am selben Tage eingehenden Sachen ist die alphabetische Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Beschuldigten, bei mehreren Beschuldigten die alphabetische Reihenfolge der Anfangsbuchstaben der jeweils lebensältesten in der Anklage-, hilfsweise der Antragsschrift oder hilfsweise der Einleitungsverfügung Aufgeführten maßgebend. Dabei gilt die Schreibweise in der Anklage-, hilfsweise der Antragsschrift oder hilfsweise der Einleitungsverfügung. Bei mehrteiligen Familiennamen entscheidet der erste Teil. Voranstehende Namenszusätze (wie z. B. von, zu, van, de, del, da, di, do, al, el) bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht durch einen Bindestrich mit dem Familiennamen verbunden sind. Lässt sich hiernach eine Reihenfolge nicht bestimmen, weil die für die alphabetische Reihenfolge maßgeblichen Personen identisch sind, werden diese Sachen unter derselben fortlaufenden Nummer in die zu führende Liste eingetragen. Sind die für die alphabetische Reihenfolge maßgeblichen Personen zwar nicht identisch, aber namensgleich, ist die Sache mit der jeweils älteren Jahreszahl des Jahrgangs des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens, bei gleichem Jahrgang die Sache mit der jeweils kleineren nach Eingang fortlaufenden Nummer des staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens ohne Berücksichtigung der Abteilung zuerst in die Liste einzutragen.

bb) Nicht in die Eingangslisten eingetragen werden Verfahren, die einer Kammer von einem anderen Gericht zur Verbindung mit einer bei ihr bereits anhängigen Sache vorgelegt werden.

Für die Vorlagen von (allgemeinen) Strafkammern an die großen Wirtschaftsstrafkammern und die großen Jugendkammern gilt diese Regelung entsprechend.

f) Die gemäß Geschäftsverteilungsbeschluss zuständige Strafkammer bleibt unter Anrechnung im Turnus entsprechend lit. c) für alle übrigen Entscheidungen - auch in Beschwerdesachen und bei richterlichen Entscheidungen ohne Anhängigkeit der Hauptsache - zuständig, wenn sie

aa) zuletzt durch Urteil oder Eröffnungsbeschluss gemäß § 209 Abs. 1 StPO, nach §§ 209 Abs. 2, 210 Abs. 2, 225a StPO entschieden hat oder die Sache in anderer Weise bei ihr anhängig war;

bb) bereits mit derselben Sache vor zurückgenommener Anklage oder Antragsschrift befasst war;

cc) bei wiederholten oder aufeinanderfolgenden Beschwerden, LGs- und AR-Sachen in demselben Verfahren mit der ersten Beschwerde, LGs- bzw. AR-Sache befasst war und die erneute Beschwerde, LGs oder AR-Sache im selben Register bis zum Ende des Geschäftsjahres eingeht, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem die letzte LGs-, Qs- oder AR-Sache eingegangen ist. Eine Zuständigkeit für die Hauptsacheentscheidung wird dadurch nicht begründet. Ausgenommen von der vorgenannten Regelung ist die Befassung mit einer Beschwerde in Wirtschaftsstrafsachen. Sie begründet - mit der zeitlichen Begrenzung wie sie in Satz 1 a. E. geregelt ist - die Zuständigkeit für die Hauptsache.

4. Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters zurück zur Übersicht

In den Fällen des § 192 Abs. 2 GVG (Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters) gilt Folgendes:

a) Zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist jeder weitere Beisitzer einer Strafkammer bestimmt, der dem Spruchkörper angehört, ohne zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung aufgrund der Geschäftsverteilung der Kammer berufen zu sein.

b) Soweit der Ergänzungsrichter nicht aus dem betreffenden Spruchkörper herangezogen werden kann, ist der im Zeitpunkt der Anordnung des Vorsitzenden nach dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit dienstjüngste planmäßige Beisitzer des Landgerichts zur Teilnahme an der Verhandlung berufen.

Im Fall der Hinzuziehung von mehr als einem Ergänzungsrichter sowie im Fall der Verhinderung des berufenen Ergänzungsrichters ist jeweils der nach seinem allgemeinen Dienstalter Nächstältere berufen. Bei gleichem allgemeinem Dienstalter geht der Lebensjüngere vor. Vorsitzende Richter sind erst heranzuziehen, wenn kein Beisitzer als Ergänzungsrichter mehr zur Verfügung steht.

Dabei bleiben - abgesehen von Fällen sonstiger Verhinderung - unberücksichtigt:

aa) Richter, die innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate vor der Anordnung des Vorsitzenden bereits als Ergänzungsrichter berufen waren und mehr als zehn Sitzungstage an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben oder die zu dem Zeitpunkt der Anordnung der Hinzuziehung von Ergänzungsrichtern noch als Ergänzungsrichter tätig sind,

bb) Richterinnen, die bis zum Zeitpunkt der Anordnung der Mitteilung der Kammerbesetzung eine bestehende Schwangerschaft durch ärztliches Attest nachgewiesen haben,

cc) Präsidentin und Vizepräsident des Landgerichts, sowie Richterinnen und Richter, die ausweislich dieses Beschlusses über die Verteilung der richterlichen Dienstgeschäfte oder eines Änderungsbeschlusses mit mindestens 0,25 ihrer Arbeitskraft Justizverwaltungssachen bearbeiten.

c) Hat der danach berufene Richter wegen Verhinderung eines Mitglieds der zu ergänzenden Kammer in der betreffenden Sache als Vertreter mitzuwirken, so geht dies der Berufung als Ergänzungsrichter vor.

d) Die Tätigkeit als berufener Ergänzungsrichter geht jeder anderen dienstlichen Verpflichtung vor.


5. Zuständigkeiten der Strafvollstreckungskammern zurück zur Übersicht

Soweit sich die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Verurteilten bzw. Antragstellers richtet, ist bei mehrteiligen Familiennamen der erste Teil maßgeblich; voranstehende Namenszusätze (wie z.B. von, zu, van, de, del, al, el etc.) bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht durch einen Bindestrich mit dem Familiennamen verbunden sind Für die am 01.01.2023 bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit der jeweiligen Strafvollstreckungskammer.

Für ein Verfahren, in dem mit einer einzelnen Eingabe mehrere Verurteilte bzw. Antragsteller ein gemeinsames Anliegen verfolgen, ist diejenige Strafvollstreckungskammer zuständig, die für Verfahren betreffend den in der Eingabe erstgenannten Verurteilten bzw. Antragsteller zuständig ist.

II. Besetzung und besondere Zuständigkeiten der Kammern zurück zur Übersicht

1. Strafkammer 1 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG de Lippe zu 1,0

Beisitzer:

Ri´inLG Großmann zu 0,8 (außerdem Strafkammer 12)

Ri'in Bruns zu 0,8 (außerdem Strafkammer 14)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 16, hilfsweise der Strafkammern 9/3/4/11/10, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7/8.

Geschäftsaufgaben:

a) als Schwurgericht:

aa) sämtliche Schwurgerichtssachen (§ 74 Abs. 2 GVG) einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen oder zugewiesenen Schwurgerichtssachen einschließlich der Wiederaufnahmeverfahren;

bb) Beschwerden in Ermittlungsverfahren wegen eines zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Straftatbestandes;

b) als allgemeine große Strafkammer und 1. Kammer für Bußgeldsachen:

aa) Allgemeine Strafsachen erster Instanz nach dem unter B.I.2.c) geregelten Turnus;

bb) Beschwerden in allgemeinen Straf- und Bußgeldsachen nach dem unter B.I.2.c) geregelten Turnus;

cc) sämtliche Entscheidungen gemäß §§ 12, 13, 14, 15, 19, 27 Abs. 4 StPO sowie gemäß § 77 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz GVG sowie Anträge nach §§ 51 Abs. 2, 77 Abs. 3 S. 3 GVG;

dd) alle Entscheidungen in Strafsachen, die nicht einer anderen Strafkammer zugewiesen sind.


2. Strafkammer 2 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Worlitz zu 0,4 (außerdem Strafkammern 9, 12 und 14)

Vertr. d. Vors: Ri'inLG Sanders

hilfsweise:

1. Ri'inLG Dr. Poltrock

2. Ri'inLG Großmann

Geschäftsaufgaben als allgemeine kleine Strafkammer:

Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts nach dem unter B.I.2.d) geregelten Turnus.


3. Strafkammer 3 zurück zur Übersicht

Vorsitzende: VRi’inLG Eikenberg zu 0,8 (außerdem Strafkammer 6)

Beisitzer:

RiLG Heinemann zu 0,7 (außerdem Verwaltung und Güterichter)

Ri’inLG Sanders zu 0,8 (außerdem Strafkammer 12)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 9, hilfsweise der Strafkammern 1/16/11/4/10, weiter hilfsweise der Zivilkammern 2/3/4/5/6/7/8/1.

Geschäftsaufgaben:

a) als 1. große Jugendkammer:

aa) erstinstanzliche Jugendsachen nach dem unter B.I.2.a) geregelten Turnus;

bb) Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts nach dem unter B.I.2.a) geregelten Turnus;

cc) sämtliche Beschwerden in Jugendsachen, soweit nicht die Strafkammer 11 zuständig ist;

dd) zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 11, soweit diese als 2. große Jugendkammer entschieden hat;

b) als allgemeine große Strafkammer/Jugendschutzkammer:

aa) erstinstanzliche Jugendschutzsachen, soweit die Anklage nicht zur Jugendkammer erhoben wurde, nach dem unter B.I.2.a) geregelten Turnus;

bb) sämtliche Beschwerden in den vorgenannten Jugendschutzsachen, soweit nicht die Strafkammer 11 zuständig ist;

cc) die an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen oder zugewiesenen Jugendschutzsachen einschließlich Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der lit. aa);

dd) sämtliche zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 16;

c) als 3. Kammer für Bußgeldsachen: sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen des Jugendrichters in Bußgeldsachen, soweit nicht die Strafkammer 11 zuständig ist.


4. Strafkammer 4zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Braumann zu 0,95 (außerdem Strafkammer 17)

Beisitzer:

RiLG Dr. Eikenberg zu 0,5 (außerdem Strafkammern 9a und 13, Notarprüfer und Güterichter)

Ri’inLG Bietendüwel zu 0,7 (außerdem Strafkammer 13 und Richterrat)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 10, hilfsweise der Strafkammern 11/1/3/9/16, weiter hilfsweise der Zivilkammern 5/6/7/8/1/2/3/4.

Geschäftsaufgaben als 1. große Wirtschaftsstrafkammer:

a) Wirtschaftsstrafsachen erster Instanz nach dem unter B.I.2.b) geregelten Turnus;

b) Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach dem unter B.I.2.b) geregelten Turnus.


5. Strafkammer 6 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRi‘inLG Eikenberg zu 0,2 (außerdem Strafkammer 3)

Vertr. d. Vors.: RiLG Heinemann

hilfsweise:

1. Ri‘inLG Sanders

2. Ri‘inLG Würfel

Geschäftsaufgaben als kleine Jugendkammer: sämtliche Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren bei Entscheidungen einer kleinen Jugendkammer.


6. Strafkammer 7 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Peschka zu 1,0

Vertr. d. Vors.: RiLG Dr. Lange

hilfsweise:

1. RiLG Dr. Eikenberg

2. RiLG Heinemann

Geschäftsaufgaben als allgemeine kleine Strafkammer:

Berufungen gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts nach dem unter B.I.2.d) geregelten Turnus.


7. Strafkammer 8 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Suden zu 0,05 (außerdem Strafkammer 16)

Vertr. d. Vors.: RiLG Brennenstuhl

Geschäftsaufgaben als kleine Jugendkammer: sämtliche zurückverwiesenen Sachen der Strafkammer 6.


8. Strafkammer 9 zurück zur Übersicht

Vorsitzende: VRi‘inLG Kuhlmann zu 0,7 (außerdem Strafkammer 13)

Beisitzer:

RiLG Kumme zu 0,7 (außerdem Strafkammer 12 und Verwaltung)

Ri’inLG Dr. Poltrock zu 0,75

VRiLG Worlitz zu 0,1 (außerdem Strafkammern 2, 12 und 14)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 3, hilfsweise der Strafkammern 16/1/10/4/11, weiter hilfsweise der Zivilkammern 3/4/5/6/7/8/1/2.

Geschäftsaufgaben als allgemeine große Strafkammer und 2. Kammer für Bußgeldsachen:

a) Allgemeine Strafsachen erster Instanz nach dem unter B.I.2.c) geregelten Turnus;

b) Beschwerden in allgemeinen Straf- und Bußgeldsachen nach dem unter B.I.2.c) geregelten Turnus;

c) zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 3, soweit diese als allgemeine große Strafkammer (Jugendschutzkammer) entschieden hat.


9. Strafkammer 9a zurück zur Übersicht

Vorsitzender: RiLG Dr. Eikenberg zu 0,2 (außerdem Strafkammern 4 und 13, Notarprüfer und Güterichter)

Beisitzer:

RiLG Dr. Lange zu 0,2 (außerdem Strafkammer 10)

RiLG Dr. Becker zu 0,1 (außerdem Strafkammern 11 und 13)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 11, hilfsweise der Strafkammer 4.

Geschäftsaufgaben:

Übernahme und Bearbeitung der am 19.10.2023 nach dem Eingangsdatum (bei Gericht) fünf ältesten bei der Strafkammer 9 anhängigen erstinstanzlichen Verfahren, soweit diese noch nicht terminiert sind.


10. Strafkammer 10 zurück zur Übersicht

Vorsitzende: VRi’inLG Loewenthal zu 1,0

Beisitzer:

RiLG Pech zu 0,7 (außerdem Strafkammer 14 und Verwaltung)

RiLG Dr. Lange zu 0,8 (außerdem Strafkammer 9a)

Ri Butz zu 0,2 (außerdem Strafkammer 11)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 11, hilfsweise der Strafkammern 4/9/16/1/3, weiter hilfsweise der Zivilkammern 6/7/8/1/2/3/4/5.

Geschäftsaufgaben:

a) als 2. große Wirtschaftsstrafkammer:

aa) Wirtschaftsstrafsachen erster Instanz nach dem unter B.I.2.b) geregelten Turnus;

bb) Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach dem unter B.I.2.b) geregelten Turnus.

cc) Nachtragsentscheidungen in Verfahren, mit denen die Strafkammer 14 als 5. große Wirtschaftsstrafkammer bis zum 31.08.2019 bereits befasst war;

dd) die am 31.12.2021 bei der Strafkammer 5 als 2. großer Wirtschaftsstrafkammer anhängigen BRs-Sachen sowie Nachtragsentscheidungen in Verfahren, mit denen die aufgelöste Strafkammer 5 als vormals 2. große Wirtschaftsstrafkammer bis zum 31.12.2021 bereits befasst war;

b) als allgemeine große Strafkammer und 5. Kammer für Bußgeldsachen:

aa) Beschwerden gegen Entscheidungen des Straf- und Ermittlungsrichters in Strafsachen aus dem Katalog des § 74c Abs. 1 GVG. Bei Straftatbeständen im Sinne des § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG gilt dies nur, wenn das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren in einem Dezernat für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Hildesheim oder einer staatsanwaltschaftlichen Zentralstelle geführt wird oder wurde oder das Verfahren unter Sachgebietsschlüssel 40 bis 44 gemäß der Anlage 3 zur Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) erfasst worden ist;

bb) Beschwerden in Bußgeldsachen, soweit es sich um Verstöße gegen das Steuer- und Zollrecht, das Lebensmittelrecht oder eines der in § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6b GVG genannten Einzelgesetze handelt.


11. Strafkammer 11 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Martin zu 0,7 (außerdem Strafkammer 15 und Verwaltung)

Beisitzer:

RiLG Dr. Becker zu 0,8 (außerdem Strafkammern 9a und 13)

Ri Weidinger zu 0,9 (außerdem Strafkammer 13)

Ri Butz zu 0,8 (außerdem Strafkammer 10)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 4, hilfsweise der Strafkammern 10/3/9/16/1, weiter hilfsweise der Zivilkammern 7/8/1/2/3/4/5/6.

Geschäftsaufgaben:

a) als 3. große Wirtschaftsstrafkammer:

aa) Wirtschaftsstrafsachen erster Instanz nach dem unter B.I.2.b) geregelten Turnus;

bb) Beschwerden in Wirtschaftsstrafsachen nach dem unter B.I.2.b) geregelten Turnus sowie sämtliche Kostenbeschwerden und Entscheidungen im Sinne der nachfolgenden lit. c), soweit diese in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern fallen;

b) als 2. große Jugendkammer:

aa) Erstinstanzliche Jugendsachen nach dem unter B.I.2.a) geregelten Turnus;

bb) Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts nach dem unter B.I.2.a) geregelten Turnus;

cc) In die Zuständigkeit der Jugendkammer fallende Kostenbeschwerden und Entscheidungen im Sinne der nachfolgenden lit. c);

dd) sämtliche Beschwerden gegen Entscheidungen der Abteilung 101 des Amtsgerichts Hildesheim;

ee) zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 3, soweit diese als 1. große Jugendkammer entschieden hat;

c) als allgemeine große Strafkammer und 4. Kammer für Bußgeldsachen:

aa) erstinstanzliche Jugendschutzsachen, soweit die Anklage nicht zur Jugendkammer erhoben wurde, nach dem unter B.I.2.a) geregelten Turnus;

bb) zurückverwiesene Sachen der Strafkammer 3, soweit diese als Jugendschutzkammer entschieden hat;

cc) Kostenbeschwerden, soweit sie das GKG, das RVG und/oder das JVEG betreffen, sowie die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 JVEG in Strafsachen zu treffenden Entscheidungen, soweit nicht die für das Strafverfahren zuständige Kammer bereits mit der Sache befasst war.


12. Strafkammer 12 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Worlitz zu 0,4 (außerdem Strafkammern 2, 9 und 14)

Beisitzer:

RiLG Kumme zu 0,2 (außerdem Strafkammer 9 und Verwaltung)

Ri'inLG Großmann zu 0,2 (außerdem Strafkammer 1)

Ri’inLG Sanders zu 0,2 (außerdem Strafkammer 3)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 13, hilfsweise der Strafkammer 14, weiter hilfsweise der Strafkammern 16/1/4/10/11, weiter hilfsweise der Zivilkammern 8/1/2/3/4/5/6/7.

Geschäftsaufgaben als 1. Strafvollstreckungskammer:

a) als große Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG)

aa) alle Verfahren, die die Überprüfung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zum Gegenstand haben;

bb) Führungsaufsichts- und Bewährungssachen nach Aussetzung oder Erledigung der Maßregel der Unterbringung gemäß § 63 StGB;

b) als kleine Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG)

aa) alle Vollstreckungssachen, die die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB betreffen;

bb) Führungsaufsichts- und Bewährungssachen nach Aussetzung der Maßregel der Unterbringung gemäß §§ 64, 67d Abs. 2 StGB, sowie alle anderen, einen solchen Verurteilten betreffenden Bewährungssachen;

cc) Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG, die Verurteilte betreffen, die im Maßregelvollzug nach den §§ 63, 64 StGB untergebracht sind;

dd) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren betreffend Verurteilte bzw. Antragsteller mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens A bis E, O und P, soweit nicht die Strafkammer 13 zuständig ist.


13. Strafkammer 13 zurück zur Übersicht

Vorsitzende: VRi‘inLG Kuhlmann zu 0,1 (außerdem Strafkammer 9)

Beisitzer:

Ri’inLG Bietendüwel zu 0,2 (außerdem Strafkammer 4 und Richterrat)

RiLG Dr. Eikenberg zu 0,2 (außerdem Strafkammern 4 und 9a, Notarprüfer und Güterichter)

RiLG Dr. Becker zu 0,1 (außerdem Strafkammern 11 und 13)

Ri Weidinger zu 0,1 (Außerdem Strafkammer 11)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 14, hilfsweise der Strafkammer 12, weiter hilfsweise der Strafkammern 4/10/16/1/3/9, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7.

Geschäftsaufgaben als 2. Strafvollstreckungskammer:

a) als große Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG) alle in die Zuständigkeit der großen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren, soweit für diese nicht die Strafkammer 12 zuständig ist, insbesondere Vollstreckungssachen, die die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betreffen sowie Verfahren nach § 119a StVollzG;

b) als kleine Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. Nr. 2 GVG)

aa) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren, die Verurteilte betreffen, hinsichtlich derer gemäß § 66 ff. StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten ist;

bb) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren betreffend Verurteilte bzw. Antragsteller mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens Q bis Z, soweit nicht die Strafkammer 12 zuständig ist.


14. Strafkammer 14 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Worlitz zu 0,1 (außerdem Strafkammern 2, 9 und 12)

Beisitzer:

RiLG Pech zu 0,15 (außerdem Strafkammer 10 und Verwaltung)

RiLG Brennenstuhl zu 0,2 (außerdem Strafkammer 16)

Ri’inLG Würfel zu 0,2 (außerdem Strafkammer 16)

Ri’in Bruns zu 0,2 (außerdem Strafkammer 1)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 12, hilfsweise der Strafkammer 13, weiter hilfsweise der Strafkammern 10/4/16/1/3/, weiter hilfsweise der Zivilkammern 1/2/3/4/5/6/7/8.

Geschäftsaufgaben als 3. Strafvollstreckungskammer:

als kleine Strafvollstreckungskammer (§ 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG) alle in die Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren betreffend Verurteilte bzw. Antragsteller mit den Anfangsbuchstaben des Nachnamens F bis N, soweit nicht die Strafkammern 12 oder 13 zuständig sind.


15. Strafkammer 15 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Martin zu 0,1 (außerdem Strafkammer 11 und Verwaltung)

Vertr. d. Vors.

1. RiLG Dr. Becker

2. RiLG Dr. Eikenberg

3. RiLG Pech

Geschäftsaufgaben:

a) als 1. kleine Wirtschaftsstrafkammer:

sämtliche Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen (§ 74c Abs. 1 GVG) einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren bei Entscheidungen einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer oder einer großen Wirtschaftsstrafkammer als Berufungskammer;

b) als allgemeine kleine Strafkammer:

Berufungen gegen Urteile des Strafrichters in Strafsachen aus dem Katalog des § 74c Abs. 1 GVG einschließlich der an das Landgericht Hildesheim als anderes Gericht zurückverwiesenen Verfahren und der Wiederaufnahmeverfahren.

Bei Straftatbeständen nach § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG gilt dies nur, soweit die Anklage, der Strafbefehl oder Antrag im objektiven Verfahren von einem Dezernat für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Hildesheim oder einer staatsanwaltschaftlichen Zentralstelle erhoben wurde oder das Verfahren unter Sachgebietsschlüssel 40 bis 44 gemäß der Anlage 3 zur Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) erfasst worden ist.


16. Strafkammer 16 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Suden zu 0,95 (außerdem Strafkammer 8 und Verwaltung).

Beisitzer:

RiLG Brennenstuhl zu 0,8 (außerdem Strafkammer 14)

Ri’inLG Würfel zu 0,8 (außerdem Strafkammer 14)

Vertreter: Mitglieder der Strafkammer 1, hilfsweise der Strafkammern 3/9/10/4/11, weiter hilfsweise der Zivilkammern 4/5/6/7/1/2/3.

Geschäftsaufgaben:

a) als allgemeine große Strafkammer und 6. Kammer für Bußgeldsachen:

aa) Allgemeine Strafsachen erster Instanz nach dem unter B.I.2.c) geregelten Turnus;

bb) Beschwerden in allgemeinen Straf- und Bußgeldsachen nach dem unter B.I.2.c) geregelten Turnus;

b) als Schwurgericht:

die zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen der Strafkammer 1.


17. Strafkammer 17 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Braumann zu 0,05 (außerdem Strafkammer 4)

Vertr. d. Vors: Ri’inLG Bietendüwel

Geschäftsaufgaben als 2. kleine Wirtschaftsstrafkammer und allgemeine kleine Strafkammer:

Sämtliche zurückverwiesenen Sachen der Strafkammer 15.

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III. Zuständigkeit bei Zurückverweisung zurück zur Übersicht


1. Im Fall der Zurückverweisungen gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz und § 210 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StPO gelten entsprechend den unter B.II. aufgeführten besonderen Zuständigkeiten und, sofern dort keine Regelungen getroffen sind, gemäß der nachfolgenden Auflistung folgende Kammern als andere Kammer des Landgerichts:

  • anstelle der Strafkammer 1 die Strafkammer 16
  • anstelle der Strafkammer 2 die Strafkammer 7
  • anstelle der Strafkammer 3 die Strafkammer 9
  • anstelle der Strafkammer 4 die Strafkammer 10
  • anstelle der Strafkammer 6 die Strafkammer 8
  • anstelle der Strafkammer 7 die Strafkammer 2
  • anstelle der Strafkammer 8 die Strafkammer 7
  • anstelle der Strafkammer 9 die Strafkammer 1
  • anstelle der Strafkammer 10 die Strafkammer 11
  • anstelle der Strafkammer 11 die Strafkammer 4
  • anstelle der Strafkammer 15 die Strafkammer 17
  • anstelle der Strafkammer 16 die Strafkammer 9
  • anstelle der Strafkammer 17 die Strafkammer 7.

2. Für den Fall der wiederholten Aufhebung und Zurückverweisung gilt als andere Kammer des Landgerichts

a) bei einer Strafsache, mit der die Strafkammern 2 und 7 bereits befasst waren, die Strafkammer 15,

b) bei einer Jugendsache oder Jugendschutzsache, mit der die Strafkammern 3 und 11 bereits befasst waren, die Strafkammer 9.

3. Sofern in dieser Geschäftsverteilung keine gesonderte Regelung getroffen ist, richtet sich die Zuständigkeit für zurückverwiesene Verfahren und Nachtragsentscheidungen einer Hilfsstrafkammer nach der Zuständigkeit, die bestehen würde, wenn es sich um ein Verfahren derjenigen Kammer handeln würde, deren Entlastung die Hilfsstrafkammer dient.

C. Geschäftsverteilung in Zivilsachen zurück zur Übersicht


I. Allgemeine Bestimmungen zur Verteilung der Zivilsachen zurück zur Übersicht

1. Verteilung der Verfahren durch die Eingangsgeschäftsstelle zurück zur Übersicht

Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die zentrale Eingangsgeschäftsstelle. Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der Sachen bei dem Landgericht maßgebend. Die Bestimmung der Reihenfolge des Eingangs ist in einer Verwaltungsanweisung näher geregelt.

Die Zuständigkeit für Zivilsachen bestimmt sich in dieser Reihenfolge anhand folgender Kriterien:

a) Sonderzuständigkeiten gemäß nachfolgender Ziffer C.II.;

b) Spezialzuständigkeiten für Sachgebiete oder sonstige Verfahren gemäß nachfolgender Ziffer C.III.;

c) Allgemeine Zuständigkeiten nach Turnus gemäß nachfolgender Ziffer C.IV.

2. Verfahren bei Zweifeln über die Zuständigkeit zurück zur Übersicht

Hält sich eine Kammer nach Zuleitung einer Sache durch die Eingangsgeschäftsstelle für unzuständig, so leitet der/die Vorsitzende oder der/die Einzelrichter/in die Sache an die Eingangsgeschäftsstelle zurück und teilt dabei mit, welche Kammer er/sie für zuständig hält bzw. dass es sich um eine über einen Turnuskreis zu verteilende Sache handelt. Die Eingangsgeschäftsstelle weist die Sache daraufhin der Vorlage entsprechend zu.

Hält die Kammer, der die Sache so zugewiesen wurde, die abgebende oder eine dritte Kammer für zuständig, legt sie durch Beschluss die Sache dem Präsidium des Landgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor, soweit es sich nicht um einen Fall der gerichtlichen Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 ZPO handelt.

Das Präsidium des Landgerichts entscheidet – nach Anhörung einer ggf. noch nicht beteiligten, als zuständig in Betracht kommenden Kammer – durch Beschluss und legt die Sache über die Eingangsgeschäftsstelle der zuständigen Kammer vor. Bei jeder Vorlage vermerkt die Eingangsgeschäftsstelle Tag und Uhrzeit.

II. Sonderzuständigkeiten zurück zur Übersicht

1. Zuständigkeit wegen Befassung mit der Sache oder Zeitablaufs zurück zur Übersicht

a) Eine Kammer ist immer zuständig, sobald sie in der Sache eine sachliche Bearbeitung vorgenommen hat, insbesondere Terminsanberaumung (auch zur Güte) erfolgt, das schriftliche Vorverfahren angeordnet oder eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ergangen ist. Das gilt nicht, sofern sich erst aus der Anspruchsbegründung oder der Klagerwiderung nach einer solchen sachlichen Bearbeitung eine Sonderzuständigkeit einer anderen Kammer ergibt.

b) Eine Kammer, an welche eine Sache durch Vorlageverfügung gemäß Nummer C.I.2. Abs. 1 Satz 1 abgegeben wurde, gilt als zuständig, wenn sie die Sache nicht binnen einer Woche dem Präsidium des Landgerichts gemäß Nummer C.I.2. Abs. 2 vorlegt.

c) Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn für die Sache eine Spezialzuständigkeit besteht, die Kammer, die aufgrund Befassung mit der Sache oder durch Zeitablauf zuständig werden würde, diese Spezialzuständigkeit nicht hat und in der Sache noch nicht mündlich verhandelt worden ist.

2. Zuständigkeit wegen Sachzusammenhangs zurück zur Übersicht

a) Gelangt eine Sache nach Abgabe oder Verweisung in derselben Instanz erneut an das Landgericht Hildesheim, so ist die abgebende bzw. verweisende Kammer für diese Sache zuständig.

b) Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen im Sinne von § 34 ZPO ist die erstinstanzliche Zivilkammer zuständig, bei der der Hauptprozess anhängig war.

c) Bei Klagen und Erinnerungen aufgrund der §§ 731, 732, 767, 768 ZPO ist die Zivilkammer zuständig, die im ersten Rechtszug mit der Sache befasst war.

d) Für Restitutions- und Nichtigkeitsklagen gemäß § 584 Abs. 1 ZPO ist die Zivilkammer zuständig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat.

e) Die Kammer, bei der ein Prozesskostenhilfeverfahren, ein Verfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO oder ein im Sachzusammenhang stehendes selbständiges Beweisverfahren anhängig war oder anhängig ist, ist auch für den Hauptprozess zuständig. Dies gilt nicht, soweit sich die Zuständigkeit einer anderen Kammer aus einem speziellen Sachgebiet ergibt.

f) Für neue, wiederholte oder weitere Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Berufungs- und Beschwerdeverfahren, auch wenn es sich um denselben Rechtsstreit handelt) zwischen

aa) denselben Parteien (auch Beteiligten nach §§ 64 ff. ZPO) oder

bb) einer Partei und einem Dritten

aus demselben oder einem im Wesentlichen gleichartigen rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis ist die Zivilkammer zuständig, bei der zurzeit ein derartiges Verfahren anhängig ist oder im laufenden oder vorangegangenen Geschäftsjahr anhängig war. Das gilt unabhängig davon, um was für Verfahren es sich handelt (z.B. §§ 916 ff. ZPO) und ob und wie sie entschieden worden sind (z.B. Versäumnisurteil). In Verfahren, in denen ein Teil-, Grund- oder Feststellungsurteil ergangen bzw. ein Vergleich abgeschlossen worden ist, bleibt die Zivilkammer, die das Urteil erlassen bzw. den Vergleich abgeschlossen hat, für Folgeverfahren unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Einganges zuständig.

Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Kammern gegeben, so ist zuständig die Kammer, bei der das letzte derartige Verfahren anhängig geworden ist.

Dies gilt nicht, soweit sich die Zuständigkeit einer anderen Kammer aus einem speziellen Sachgebiet ergibt.

Die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch begründet keine Zuständigkeit.

III. Sonderzuständigkeiten nach Sachgebieten zurück zur Übersicht

Spezialzuständigkeiten einzelner Kammern für Sachgebiete und Verfahren sind im Rahmen der jeweiligen Geschäftsaufgaben unter C.V. näher bezeichnet. Die Zuständigkeit für ein spezielles Sachgebiet umfasst auch Verfahren, die Ansprüche aus Pflichtverletzung gegen Rechtsanwälte oder deren Gebührenforderungen zum Gegenstand haben, wenn sich das zugrundeliegende Mandatsverhältnis auf ein speziell zugewiesenes Sachgebiet bezieht. Bei einer Kollision mehrerer besonderer Zuständigkeiten nach Sachgebieten, die unterschiedlichen Zivilkammern zugewiesen sind, erfolgt die Zuordnung nach demjenigen Sachgebiet, welches den Schwerpunkt bildet, im Zweifelsfall nach dem in der Reihenfolge des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO vorstehenden Sachgebiet.

IV. Turnuskreise und Turnusverteilung nach Punkten zurück zur Übersicht

1. Turnuskreise zurück zur Übersicht

Es werden die nachfolgenden Turnuskreise eingerichtet. Der Arbeitskraftanteil, mit dem eine Kammer an einem Turnuskreis teilnimmt, ergibt sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, aus der nachfolgenden Übersicht.

a) Stammturnus „O"

Erstinstanzliche Zivilsachen, soweit keine Sonderzuständigkeit nach dieser Geschäftsverteilung besteht.

b) Sonderturnus „BAU“

Alle erst- und zweitinstanzlichen Streitigkeiten im Sinne des § 72a Nr. 2 GVG aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Selbständige Beweisverfahren, die eine Bausache zum Gegenstand haben, werden ebenfalls über den Sonderturnus „BAU“ verteilt.

c) Sonderturnus „S“

Sämtliche Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte des Bezirks des Landgerichts Hildesheim, sofern keine Sonderzuständigkeit einer Zivilkammer besteht.

d) Sonderturnus „T“

Sämtliche Beschwerden gegen Beschlüsse der Amtsgerichte des Bezirks des Landgerichts Hildesheim, sofern keine Sonderzuständigkeit einer Zivilkammer besteht, insbesondere

aa) in Prozesskostenhilfesachen;

bb) in Arrestsachen;

cc) in einstweiligen Verfügungssachen;

dd) gegen Streitwertfestsetzungen;

ee) nach §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO.

2. Allgemeine Regeln zur Verteilung der Verfahren nach Punkten zurück zur Übersicht

a) Zivilsachen, die nicht aufgrund einer sich aus dieser Geschäftsverteilung ergebenden Sonderzuständigkeit nur einer Kammer zugeteilt werden, werden über die vorgenannten Turnuskreise verteilt.

b) Für jede an einem bestimmten Turnuskreis teilnehmende Kammer wird für diesen Turnuskreis ein Punktekonto, auf das die sog. Zuweisungspunkte gebucht werden, eingerichtet. Die Punktestände der Kammern in den verschiedenen Punktekonten am 01.01.2024 ergeben sich aus den fortgeschriebenen Punkteständen der jeweiligen Konten zum Jahresende 2023. Nimmt eine Zivilkammer neu an einem bestimmten Turnuskreis teil, wird der bei Jahresende niedrigste Punktestand der übrigen an dem jeweiligen Turnuskreis beteiligten Zivilkammern ermittelt und als Anfangspunktestand der neu an dem Turnuskreis teilnehmenden Zivilkammer zugrunde gelegt.

c) Die Zuweisungspunkte (ZP) errechnen sich daraus, dass die Wertigkeit der zugewiesenen Verfahren (W) durch die Arbeitskraftanteile der Kammer (AKA) zum Zeitpunkt der Buchung der Zuweisungspunkte geteilt wird:

ZP = W : AKA

Nach jeder Division wird dabei auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.

d) Eine über einen Turnuskreis zu verteilende Sache wird derjenigen Kammer zugeteilt, deren Punktestand für den Stamm- oder Sonderturnus, über den die Sache verteilt wird, am niedrigsten ist. Bei identischem Punktestand ist die Kammer mit der niedrigsten Ordnungsziffer zuständig.

e) Erfolgt eine Zuweisung an eine Kammer im Stammturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte im Stammturnus.

Erfolgt eine Zuweisung an eine Kammer in einem Sonderturnus, erhält die Kammer die entsprechenden Zuweisungspunkte im entsprechenden Sonderturnus und auch im Stammturnus nach Maßgabe der im jeweiligen Turnuskreis eingesetzten Arbeitskraftanteile.

Erfolgt eine Zuweisung eines Verfahrens an eine Kammer aufgrund einer Sonderzuständigkeit nach C.II. oder aufgrund einer Spezialzuständigkeit nach C.III., so erfolgt die Anrechnung der Zuweisungspunkte im Stammturnus sowie - wenn es sich um eine Bausache handelt - im Sonderturnus "BAU" nach Maßgabe der im jeweiligen Turnuskreis eingesetzten Arbeitskraftanteile.

f) Mit der Zuweisung des Verfahrens durch die Eingangsgeschäftsstelle werden der Kammer auf dem jeweiligen Punktekonto die nach dem unter C.IV.3. dargestellten Verfahren zu ermittelnden Zuweisungspunkte gutgeschrieben.

3. Ermittlung der Wertigkeiten zurück zur Übersicht

a) Die Eingangsgeschäftsstelle vermerkt die von ihr zugrunde gelegten Wertigkeiten in der Akte. Bei Zweifelsfällen über die Wertigkeit hat die Eingangsgeschäftsstelle den niedrigsten in Betracht kommenden Wert festzusetzen.

Hält eine Kammer die Festsetzung der Wertigkeit nach Zuleitung der Sache durch die Eingangsgeschäftsstelle für unzutreffend, so leitet der/die Vorsitzende oder der/die Einzelrichter/in die Sache an die Eingangsgeschäftsstelle zurück und teilt dabei mit, welche Wertigkeit er/sie für zutreffend erachtet. Die Eingangsgeschäftsstelle korrigiert eine fehlerhaft festgesetzte Wertigkeit, ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen richterlichen Sachbearbeiter der Landgerichtsverwaltung. Ändert die Eingangsgeschäftsstelle die Festsetzung der Wertigkeit nicht ab und hält der/die Vorsitzende oder der/die Einzelrichter/in die Festsetzung weiterhin für unzutreffend, kann er/sie das Geschäft dem Präsidium zur Festsetzung der Wertigkeit vorlegen. Setzt das Präsidium eine andere Wertigkeit fest, berücksichtigt die Eingangsgeschäftsstelle diese unverzüglich, sobald ihr der Präsidiumsbeschluss vorgelegt wird.

b) Das Präsidium setzt die Arbeitskraftanteile für jede Kammer fest. Es orientiert sich dabei an der tatsächlich zur Verfügung stehenden richterlichen Arbeitskraft, ist jedoch frei, auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

c) Wenn ein Kammermitglied länger als einen Monat dienstunfähig erkrankt ist, soll der Arbeitskraftanteil der Kammer nach Ablauf dieses Monats entsprechend reduziert werden. Ist absehbar, dass ein Kammermitglied länger als einen Monat erkrankt sein wird, soll der Arbeitskraftanteil von Anfang an reduziert werden.

d) Die Arbeitskraftanteile der Kammern ergeben sich aus der Übersicht unter C.V. Sie werden auf zwei Dezimale kaufmännisch gerundet.

4. Gutschriften und Abzüge zurück zur Übersicht

a) Bildet ein Mitglied einer Zivilkammer Referendare aus, so erhält die Kammer für jeden Ausbildungsmonat je Referendar eine Gutschrift von 10 : AKA (AKA der Kammer, in der der Referendar ausgebildet wurde) Zuweisungspunkten im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“. Wechselt das ausbildende Mitglied vor der Buchung einer Gutschrift die Kammer, wird die Gutschrift zugunsten derjenigen Kammer gebucht, in der der Referendar (anteilig) ausgebildet wurde.

b) Führt ein Mitglied einer Zivilkammer eine Güteverhandlung oder einen weiteren Güteversuch als Güterichter durch, so erhält seine Kammer nach Abschluss des Güteverfahrens unabhängig vom Erfolg eine Gutschrift in Höhe von 10 : AKA pro Verfahren (AKA der Kammer, der der Güterichter angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.

c) Führt ein Mitglied einer Zivilkammer Notarprüfungen gemäß §§ 92, 93 BNotO durch, so erhält seine Kammer pro durchgeführter Prüfung eine Gutschrift in Höhe von 18 : AKA pro Verfahren (AKA der Kammer, der der Prüfer angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.

Führt ein Mitglied einer Zivilkammer Notarsonderprüfungen gemäß §§ 50, 51 GwG durch, so erhält seine Kammer pro durchgeführter Prüfung eine Gutschrift in Höhe von 12 : AKA pro Verfahren (AKA der Kammer, der der Prüfer angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.

d) Bearbeitet ein Mitglied einer Zivilkammer Disziplinarangelegenheiten gegen Richterinnen und Richter des Landgerichtsbezirks, so erhält seine Kammer eine Gutschrift in Höhe von 18 : AKA pro Verfahren (AKA der Kammer, der der Prüfer angehört) im Stammturnus. Nimmt seine Kammer nicht am Stammturnus teil, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „S“, hilfsweise im Sonderturnus „T“.

e) Gehört der/die Richter/in nach C.IV.4.a) - d) zwei oder mehr Zivilkammern an, so wird die Gutschrift den Kammern anteilig nach dem ihnen jeweils zugewiesenen Arbeitskraftanteil erteilt. In allen anderen Fällen erhält die am Stamm- oder Sonderturnus teilnehmende Zivilkammer unabhängig vom zugewiesenen Arbeitskraftanteil die volle Gutschrift.

f) Wird ein Verfahren durch den Güterichter mit einem Vergleich vollständig erledigt, so werden der Kammer, die das Verfahren an den Güterichter abgegeben hat, die Hälfte der für das Verfahren ursprünglich zugewiesenen Punkte abgezogen. Geht ein bei dem Güterichter anhängiges Verfahren in den Bestand einer anderen als der abgebenden Kammer über, erfolgt der Abzug bei Erledigung des Verfahrens durch den Güterichter bei der übernehmenden Kammer, wobei die Hälfte der zum Zeitpunkt der Vornahme der Ausgleichsbuchung hypothetisch für das Verfahren zugrunde zu legenden Zuweisungspunkte in Abzug zu bringen ist. Für Verfahren, die vor dem 01.01.2018 eingetragen wurden, erfolgt kein Abzug. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Verfahren trotz Abschlusses des Vergleichs fortzusetzen ist, werden der Kammer, die das Verfahren an den Güterichter abgegeben hatte, die in Abzug gebrachten Punkte wieder gutgeschrieben.

g) Die Gutschriften bzw. Abzüge nach C.IV.4.a) - f) werden monatlich rückwirkend am 5. Werktag des Folgemonats gebucht. Für die Berechnung der zu buchenden Gutschriften ist der AKA am letzten Tag des auszugleichenden Monats maßgeblich. Die Buchungen werden ohne gesonderten Präsidiumsbeschluss von der Verwaltung vorgenommen.

h) Die Eingänge der 1. Kammer für Handelssachen werden bei deren Erfassung der Zivilkammer 7 unter Berücksichtigung des entsprechenden Turnus-AKA gutgeschrieben. Soweit es sich um Bausachen i.S.d. Ziffer C.IV.1.b) handelt, erfolgt die Gutschrift im Sonderturnus „BAU“ gesammelt am 5. Werktag des Folgemonats, im Übrigen erfolgt sie im Stammturnus unmittelbar.


Die Eingänge der 2. Kammer für Handelssachen werden unmittelbar bei deren Erfassung der Zivilkammer 6 unter Berücksichtigung des entsprechenden Turnus-AKA im Stammturnus gutgeschrieben.

Die Berechnung erfolgt nach den Regeln und Wertigkeiten unter Ziffer C.IV. dieser Geschäftsverteilung.

Soweit der 1. Kammer für Handelssachen nach dieser Geschäftsverteilung Punkte abzuziehen wären, erfolgt der Abzug zulasten der Zivilkammer 7; soweit der 2. Kammer für Handelssachen Punkte abzuziehen wären, erfolgt der Abzug zulasten der Zivilkammer 6.

Die Buchungen werden ohne gesonderten Präsidiumsbeschluss von der Verwaltung vorgenommen.

5. Wertigkeiten der Zivilgeschäfte zurück zur Übersicht

a) Geschäfte, die im Folgenden nicht genannt sind, haben die Wertigkeit 10.

b) Abweichend werden bewertet:

Personenhaftungssachen und Honorarforderungen (O-Sache)

Wertigkeit: 18

Bau- und Architektensachen (O-Sache)

Wertigkeit: 18

Arzthaftungssachen (O-Sache)

Wertigkeit: 18

Auseinandersetzung von Gesellschaften (O-Sache)

Wertigkeit: 18

Versicherungsvertragssachen (O-Sache)

Wertigkeit: 12

Verkehrsunfallsachen (O-Sache)

Wertigkeit: 12

Bank- und Kapitalanlagesachen (O-Sache)

Wertigkeit: 12

Erbrechtliche Streitigkeiten, soweit es sich um Stufenklagen handelt Wertigkeit: 12
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors von Kraftfahrzeugen und/oder zur Steuerung der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, die unter Marken des Konzerns „Volkswagen Aktiengesellschaft“ in den Verkehr gebracht wurden und bei denen nicht der Einsatz eines Motors des Typs „EA189“ behauptet wird Wertigkeit: 8

Allgemeine Beschwerden

Wertigkeit: 3

Beschwerden gegen Entscheidungen mit den Registerzeichen M, K, L, IK oder IN

Wertigkeit: 4

Beschwerden in Betreuungssachen

Wertigkeit: 6

Beschwerden in Unterbringungssachen

Wertigkeit: 6

Beschwerden in Notarsachen

Wertigkeit: 7,5


6. Teilnahme am Stammturnus und an den Sonderturnuskreisen zurück zur Übersicht

a) Am Stammturnus „O“ nehmen die Zivilkammern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 teil.

b) Am Sonderturnus "S" und Sonderturnus "T" nehmen die Zivilkammern 1 und 8 teil.

c) Am Sonderturnus "BAU" nehmen die Zivilkammern 2, 5 und 7 teil.

7. Verfahren bei Abgaben zurück zur Übersicht

Gibt eine Kammer ein Verfahren gemäß C.I.2. ab, so werden ihr bei Wiedereingang der Sache bei der Eingangsgeschäftsstelle unverzüglich die Zahl von Zuweisungspunkten abgezogen, welche sie durch diese Sache erhalten hat. Der gleiche Abzug erfolgt, wenn eine Kammer für Handelssachen einen Rechtsstreit gemäß § 97 GVG an eine Zivilkammer oder eine Zivilkammer einen Rechtsstreit gemäß § 98 GVG an eine Kammer für Handelssachen verweist. Die Kammer, welche die Sache erhält, wird so behandelt, als sei die Sache zu dem Zeitpunkt, als die Sache mit Abgabevermerk bei der Eingangsgeschäftsstelle eingegangen ist, als neue Sache eingegangen. Gibt diese Kammer die Sache erneut ab, wird entsprechend verfahren, wobei als Zeitpunkt des fiktiven Neueingangs der Zeitpunkt gilt, zu dem die Sache mit dem zuteilenden Beschluss des Präsidiums erneut bei der Eingangsgeschäftsstelle eingeht.

Entsprechend ist für den Fall zu verfahren, dass eine Kammer lediglich die Änderung der Wertigkeit der für sie eingetragenen Sache gemäß C.IV.3.a) begehrt, falls damit die Zuweisung der Sache in einen anderen der unter C.IV.1. genannten Turnuskreise verbunden ist.

Handelt es sich bei der abzugebenden Sache um ein Verfahren, das vor dem 01.01.2018 eingetragen wurde, so werden der Kammer, die das Verfahren abgibt, keine Punkte abgezogen.

V. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern

1. Zivilkammer 1 zurück zur Übersicht

Vorsitzende: Präs’inLG Dr. Knüllig-Dingeldey (0,1 AKA) (gemäß § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG) (außerdem Güterichterin und Verwaltung)

Beisitzer:

Ri'inLG Bunk (0,35 AKA) (außerdem Zivilkammer 8, Güterichterin und Verwaltung)

Ri'inLG Conrad (0,45 AKA) (außerdem Zivilkammern 5, 8 und Verwaltung)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 8, hilfsweise der Zivilkammern 5/2/3/4/6/7

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

Beschwerden

aa) in M-Sachen, mit Ausnahme solcher gegen Beschlüsse nach § 334 AO;

bb) nach §§ 46 Abs. 2, 406 Abs. 5 ZPO, 10 RPflG, 6 Abs. 2 FamFG;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

aa) Berufungen aus dem Sonderturnus "S";

bb) Beschwerden aus dem Sonderturnus "T".

Turnus-AKA:

Turnus-AKA S-Turnus: 6,0

Turnus-AKA T-Turnus: 5,0


2. Zivilkammer 2 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Scharffetter (1,0 AKA) (außerdem Güterichter und Verwaltung)

Beisitzer:

Ri‘inLG Ernst (0,6 AKA) (außerdem Leiterin einer Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare sowie Gleichstellungsbeauftragte)

Ri Achilles (1,0 AKA)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 7, hilfsweise der Zivilkammern 3/4/6/8/1/5

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

aa) Rechtsstreitigkeiten aus dem Sonderturnus "BAU" einschließlich der Berufungen sowie der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen;

bb) erbrechtliche Streitigkeiten einschließlich Berufungen und Beschwerden;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.


Turnus-AKA: 2,2


3. Zivilkammer 3 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Graefe (0,8 AKA) (außerdem Notarprüfer und Verwaltung)

Beisitzer:

RiLG Petzold (0,65 AKA) (außerdem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare)

RiLG Eckhardt (1,0 AKA) (außerdem Notarprüfer)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 5, hilfsweise der Zivilkammern 4/6/7/8/1/5/2

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen sowie der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus folgenden Sachgebieten:

aa) Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;

bb) Ansprüche aus Versicherungsvertragsverhältnissen einschließlich der darauf bezogenen Tätigkeit von Versicherungsvermittlern, soweit nicht die Zivilkammer 6 gemäß C.II.6.a) zuständig ist;

cc) Urheber- und Verlagsrecht;

dd) aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie:

(1) Streitigkeiten betreffend Computer-Hard- und Software einschließlich Web-Anwendungen sowie die darauf bezogenen Dienstleistungen, insbesondere aus Vertrag und unerlaubter Handlung einschließlich Produkthaftung;

(2) Streitigkeiten betreffend die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327, 327t BGB);

(3) Streitigkeiten betreffend die Nutzung von internetbasierten Informations- und (Tele-)Kommunikationsdiensten, insbesondere auch von Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke), sowie Plattformen im Internet zur Individualkommunikation;

(4) Streitigkeiten betreffend Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312i BGB) und über einen Online-Marktplatz (§ 312l BGB) geschlossene Verträge, sofern der Schwerpunkt des Rechtsstreits diese Art des Zustandekommens des Vertrages betrifft;

ee) Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.

Turnus-AKA: 2,45


4. Zivilkammer 4 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Pingel (1,0 AKA) (außerdem Güterichter)

Beisitzer:

Ri‘inLG Kurghinyan (0,6 AKA) (außerdem Zivilkammer 6)

Ri‘in Strauß (1,0 AKA)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 6, hilfsweise der Zivilkammern 7/8/1/5/2/3

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

aa) Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen über Ansprüche aus Heilbehandlungen sowie der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus derartigen Verfahren;

bb) Rechtsstreitigkeiten einschließlich Berufungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors von Kraftfahrzeugen und/oder zur Steuerung der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen ausgenommen Fahrzeuge, die unter Marken des Konzerns „Volkswagen Aktiengesellschaft“ in den Verkehr gebracht wurden.

cc) Rechtsstreitigkeiten gemäß § 19 Abs. 3 BNotO;

dd) Beschwerden in Notarsachen (bspw. nach § 15 Abs. 2 BNotO, § 54 BeurkG);

ee) gerichtliche Entscheidungen gemäß § 156 Abs. 1 KostO bzw. § 127 Abs. 1 GNotKG;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.

Turnus-AKA: 2,4


5. Zivilkammer 5 zurück zur Übersicht

Vorsitzender: VRiLG Dr. Schulze (0,7 AKA) (außerdem Güterichter sowie Verwaltung und Leiter des Textteams Zivil)

Beisitzer:

Ri‘inLG Conrad (0,2 AKA) (außerdem Zivilkammern 1, 8 und Verwaltung)

VRiLG Dr. Hüntemann (1,0 AKA)

Ri Fischer (1,0 AKA)

Ri‘in Niehaus (1,0 AKA)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 3, hilfsweise der Zivilkammern 1/7/2/3/4/6/8

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

aa) Rechtsstreitigkeiten einschließlich Berufungen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Verwendung einer Software zur Steuerung des Motors von Kraftfahrzeugen und/oder zur Steuerung der Abgaswerte von Kraftfahrzeugen, die unter Marken des Konzerns „Volkswagen Aktiengesellschaft“ in den Verkehr gebracht wurden, einschließlich sämtlicher am 31.12.2020 in den übrigen Zivilkammern bereits anhängigen Verfahren; ausgenommen sind Rechtstreitigkeiten, die ein Kraftfahrzeug zum Gegenstand haben, bei dem der Einsatz eines Motors des Typs „EA189“ behauptet wird.

bb) Rechtsstreitigkeiten aus dem Sonderturnus "BAU" einschließlich der Berufungen sowie der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen;

cc) Vergabesachen einschließlich Berufungen und Beschwerden.

dd) Rechtsstreitigkeiten gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einschließlich der Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus derartigen Verfahren, soweit nicht die Zivilkammer 8 vorrangig zuständig ist;

ee) aus dem Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie:

Rechtsstreitigkeiten einschließlich Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen im Zusammenhang mit „Online-Glücksspiel“;

ff) Beschwerden

(1) in Betreuungs- und Unterbringungssachen;

(2) in Freiheitsentziehungssachen;

(3) in Zwangsversteigerungssachen;

(4) in Zwangsverwaltungssachen;

(5) gegen Beschlüsse nach § 334 AO;

ff) Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO und § 5 FamFG;

gg) Entscheidungen nach § 17a Abs. 4 GVG;

hh) Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.


Turnus-AKA: 2,5


6. Zivilkammer 6 zurück zur Übersicht

Vorsitzende: VRi’inLG Göttsch (0,8 AKA) (außerdem 2. Kammer für Handelssachen)

Beisitzer:

RiLG Adler (0,65 AKA) (außerdem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendarinnen und Referendare)

Ri‘inLG Kurghinyan (0,025 AKA) (außerdem Zivilkammer 4)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 4, hilfsweise der Zivilkammern 7/1/5/2/3/8

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

aa) Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Berufungen sowie der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus folgenden Sachgebieten:

(1) Bank- und Finanzgeschäfte sowie hierauf bezogene gewerbliche Anlagenberatung und -vermittlung; jedoch ist bei Rechtsstreitigkeiten über eine Bankbürgschaft für die Zuständigkeit die Hauptverbindlichkeit maßgebend, wenn nur über sie gestritten wird;

(2) sonstige Kapitalanlagegeschäfte (Vermittlung, An- und Verkauf) einschließlich der darauf bezogenen gewerblichen Anlageberatung und -vermittlung; handelt es sich bei der Kapitalanlage um einen Versicherungsvertrag, besteht die Zuständigkeit nur, wenn die Verletzung von Aufklärungspflichten bezogen auf das Anlageobjekt oder den Anleger geltend gemacht wird;

(3) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach § 13 UWG bemisst;

(4) insolvenzrechtliche Streitigkeiten einschließlich Streitigkeiten betreffend die Haftung nach § 15b InsO, § 64 GmbHG a.F., §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F. und diejenige wegen verzögerter Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegen § 15a InsO, §§ 130a, 177a HGB a.F.; insolvenzrechtliche Beschwerden sowie Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz;

(5) Feststellungsklagen nach §§ 180 ff. InsO, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer oder mehrerer anderer Kammern besteht;

(6) Rechtsstreitigkeiten nach dem UKlaG, soweit nicht eine Spezialzuständigkeit einer anderen Kammer oder mehrerer anderer Kammern besteht;

bb) Berufungen und Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen in Wohnungsmietsachen;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.


Turnus-AKA: 1,45


7. Zivilkammer 7 zurück zur Übersicht

Vorsitzende/r: VRiLG Dr. Krämer (0,2 AKA) (außerdem 1. Kammer für Handelssachen)

Beisitzer:

RiLG Konarski (1,0 AKA) (außerdem Notarsonderprüfer)

Ri‘in Binz (1,0 AKA)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 2, hilfsweise der Zivilkammern 3/4/6/5/1/8

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

aa) Rechtsstreitigkeiten aus dem Sonderturnus "BAU" einschließlich der Berufungen sowie der Beschwerden gegen Beschlüsse gemäß §§ 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 252, 269 Abs. 5, 319 Abs. 3 und 721 Abs. 6 Nr. 1 ZPO sowie Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen;

bb) Richterliche Entscheidungen in Verfahren der zum 01.03.2018 aufgelösten Zivilkammer 7, soweit die Verfahren nicht in die Bestände anderer Zivilkammern übergegangen sind;

b) Allgemeine Zuständigkeit:

Erstinstanzliche Sachen aus dem Stammturnus „O“.

Turnus-AKA: 2,8



8. Zivilkammer 8 zurück zur Übersicht

Vorsitzende/r: VPräsLG Seidel (0,5 AKA) (außerdem Strafkammer 2 und Verwaltung)

Beisitzer:

Ri‘inLG Bunk (0,05 AKA) (außerdem Zivilkammer 1, Güterichterin und Verwaltung)

Ri'inLG Conrad (0,05 AKA) (außerdem Zivilkammern 1, 5 und Verwaltung)

Vertreter: Mitglieder der Zivilkammer 1, hilfsweise der Zivilkammern 5/2/3/4/6/7

Geschäftsaufgaben:

a) Spezialzuständigkeit:

Rechtsstreitigkeiten gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG einschließlich der Beschlüsse betreffend die Prozesskostenhilfe, Arrest, einstweilige Verfügungen und Streitwertfestsetzungen aus derartigen Verfahren, soweit nicht bereits vorgerichtlich eine Bearbeitung gemäß der AV des Nds. MJ v. 29. 5. 1995 (3431 - 201. 7) über die Bearbeitung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen gegen das Land Niedersachsen sowie von Ersatzansprüchen gegen Justizangehörige des Landes durch das Landgericht Hildesheim erfolgt ist. Die Zuweisungspunkte für solche Rechtsstreitigkeiten werden der Zivilkammer 8 im Sonderturnus „S“ unter Berücksichtigung des für diesen Sonderturnus maßgeblichen Turnus-AKA gebucht.

b) Allgemeine Zuständigkeit:

aa) Berufungen aus dem Sonderturnus „S“;

bb) Beschwerden aus dem Sonderturnus „T“, die einer anderen Zivilkammer nicht zugewiesen sind.

Turnus-AKA:

Turnus-AKA S-Turnus: 6,0

Turnus-AKA T-Turnus: 5,0



9. 1. Kammer für Handelssachen zurück zur Übersicht

Vorsitzende/r: VRiLG Dr. Krämer (zu 0,8) (außerdem Zivilkammer 7)

Vertr. d. Vors.: RiLG Konarski

hilfsweise:

1.) VRi‘inLG Göttsch

2.) VRiLG Pingel

3.) VRiLG Scharffetter

Handelsrichter: Ulrike Schaper

Ivo Grünhagen

Dirk Morsch

Matthias Kaufmann

Jens Mahnken

Mustafa Sancar

Vertr. d. Handelsrichter:

Bei Verhinderung eines Handelsrichters der 1. Kammer für Handelssachen tritt jeweils ein Handelsrichter der 2. Kammer für Handelssachen ein.

Geschäftsaufgaben:

Sämtliche erstinstanzlichen Handelssachen gemäß §§ 94 ff. GVG und die aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zur Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gehörenden Zivilsachen, soweit sie nicht der 2. Kammer für Handelssachen zugewiesen sind.


10. 2. Kammer für Handelssachen zurück zur Übersicht

Vorsitzende: VRi’inLG Göttsch (0,2 AKA) (außerdem Zivilkammer 6)

Vertr. d. Vors.: RiLG Adler

hilfsweise:

1.) VRiLG Dr. Krämer

2.) VRiLG Pingel

3.) VRiLG Scharffetter

Handelsrichter: Thomas Hagenhoff

Dr. Hanns Eberhard Liebing

Stefan Kühn

Hendrik Wöhle

Vertr. d. Handelsrichter:

Bei Verhinderung eines Handelsrichters der 2. Kammer für Handelssachen tritt jeweils ein Handelsrichter der 1. Kammer für Handelssachen ein.

Geschäftsaufgaben:

a) Sämtliche nicht vertraglichen Wettbewerbs-, Warenzeichen- und Kartellsachen, für die die Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - gegeben ist oder begründet wird;

b) alle zweitinstanzlichen Handelssachen des Landgerichts.


VI. Güterichter zurück zur Übersicht

Zu Güterichtern nach § 278 Abs. 5 ZPO bzw. § 36 Abs. 5 FamFG werden für alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation bestellt:

a) Präsidentin des Landgerichts Dr. Knüllig-Dingeldey

b) Vorsitzender Richter am Landgericht Pingel

c) Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. Schulze

d) Richter am Landgericht Heinemann

e) Vorsitzender Richter am Landgericht Scharffetter

f) Richter am Landgericht Dr. Eikenberg

g) Richterin am Landgericht Bunk

Die an einen Güterichter verwiesenen Sachen werden von den dazu bestellten Güterichtern bearbeitet. Das Nähere regeln die Güterichter in einer internen Geschäftsverteilung.


D. Vertretungsregelungen


I.
Vertreter des Vorsitzenden in den Straf- und Zivilkammern ist jeweils der erstgenannte beisitzende Richter.

II. Der Vertreter des Vorsitzenden einer mit Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts befassten kleinen Strafkammer ist zugleich zweiter Richter gemäß § 76 Abs. 6 GVG.

III. Soweit eine Vertretung beisitzender Richter innerhalb der Kammer nicht möglich ist, gelten die nachfolgenden Vertretungsregelungen:

Als Vertreter in Straf- und Zivilkammern tritt jeweils der dienstjüngste beisitzende Richter der Vertreterkammer ein, in öffentlichen wie nichtöffentlichen Verhandlungen (auch Anhörungen) jedoch nur im ersten Vertretungsfall des Geschäftsjahres. Mehrere Verhandlungen an einem Sitzungstag gelten als ein Vertretungsfall.

Im zweiten Vertretungsfall in solchen Verhandlungssachen tritt - auch bei einem Wechsel in der Person des dienstjüngsten Richters - der jeweils nächstdienstälteste beisitzende Richter und zuletzt der Vorsitzende der Vertreterkammern ein, nach deren Heranziehung die Kammermitglieder wiederbeginnend mit dem dienstjüngsten beisitzenden Richter.

Maßgeblich für die Reihenfolge ist der Eingang des Ersuchens um Vertretung in der Geschäftsstelle der Vertreterkammer. Änderungen der Geschäftsverteilung nach dem Eingang der Bitte um Vertretung bleiben unberücksichtigt.

Ist ein Vertreter einem Sitzungstag zugewiesen oder verhindert, ist er erst wieder heranzuziehen, wenn alle anderen Vertreter ebenfalls zugewiesen oder verhindert waren. Dies gilt auch, wenn der Sitzungstag nach Zuweisung des Vertreters ausfällt.

IV. Sind die ausdrücklich festgelegten Vertretungsregelungen erschöpft, vertreten zunächst die weiteren auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter aufsteigend nach ihrem Dienstalter. Hiernach vertreten die auf Probe ernannten Richterinnen und Richter - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen - absteigend nach ihrem Dienstalter, das sich nach dem Zeitpunkt der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe bemisst. Auf den diesem Geschäftsverteilungsplan beigefügten Anhang zur Übersicht über das allgemeine Dienstalter sämtlicher bei dem Landgericht Hildesheim tätigen Richterinnen und Richter in absteigender Reihenfolge wird Bezug genommen.

V. Für den Fall, dass die Präsidentin des Landgerichts gemäß § 21i Abs. 2 Satz 1 GVG das Eintreten einer notstandsähnlichen Lage infolge höherer Gewalt feststellt, die dazu führt, dass Richterinnen und Richter gehindert sind, ihren Dienstgeschäften nachzukommen, und dass nicht ermittelbar ist, welche an einem bestimmten Turnuskreis teilnehmende Zivilkammer für die Bearbeitung eines neu eingehenden Verfahrens zuständig ist, ist für die Bearbeitung sämtlicher Verfahren im Stammturnus „O“, im Sonderturnus „BAU“ und im Sonderturnus „T“ die Zivilkammer 5 zuständig; für die Bearbeitung sämtlicher Verfahren im Sonderturnus „S“ ist die Zivilkammer 1 zuständig.

E. Schlussbestimmungen  zurück zur Übersicht

I. Zweifelsfragen über die Zuständigkeit entscheidet das Präsidium.

II. Wird durch diesen Geschäftsverteilungsbeschluss die Bearbeitung von Sachen einer anderen als der bisher zuständig gewesenen Kammer zugewiesen, gilt dies nur für die mit Beginn des Geschäftsjahres neu eingehenden Sachen, soweit nicht etwas anderes geregelt ist. Ansonsten bleibt die durch vorangegangene Geschäftsverteilungsbeschlüsse begründete Zuständigkeit unberührt. Dies gilt sinngemäß auch für die im Laufe des Geschäftsjahres zu fassenden Geschäftsverteilungsbeschlüsse, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

III. Gehört ein Richter mehreren Spruchkörpern an, so geht die Tätigkeit in einer Strafkammer derjenigen in einer Zivilkammer, einschließlich der Kammern für Handelssachen, vor.

IV. Gehört ein Richter mehreren Strafkammern oder mehreren Zivilkammern einschließlich der Kammern für Handelssachen an, so geht die Tätigkeit in derjenigen Kammer vor, der der Richter mit dem größeren Bruchteil zugewiesen ist, bei gleichen Bruchteilen die Tätigkeit in der Kammer mit der kleineren laufenden Nummer, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Bereits anberaumte (ältere) Termine gehen in Strafsachen jedoch in jedem Falle vor. Bei Fortsetzungsterminen ist dabei auf die Anberaumung des ersten Terminstages abzustellen. Im Verhältnis der Zivilkammern zu den Kammern für Handelssachen ist die Tätigkeit in letzteren vorrangig.


Anhang: Wiedergutmachungsamt und Wiedergutmachungskammer (Nachrichtliche Bemerkung)


I. Wiedergutmachungsamt:

Vorsitzender:

VRiLG Graefe

Vertreter:

VRiLG Scharffetter


II. Wiedergutmachungskammer:

Vorsitzender:

VPräsLG Seidel

Beisitzer:

Ri‘inLG Bunk

Ri’inLG Conrad

Vertreter:

RiLG Konarski

RiLG Eckhardt

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