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Informationen für Schöffinnen und Schöffen


Informationen für gewählte Schöffinnen und Schöffen des Landgerichts Hildesheim

  • Allgemeine Fragen
    Bei allgemeinen Fragen und Mitteilungen (insbesondere Änderungen ihrer Anschrift) wenden Sie sich bitte an die Schöffengeschäftsstelle (Tel.: 05121-968-404).

  • Fragen zum Einsatz in Verhandlungen
    Für Fragen, die Ihren Einsatz betreffen, steht Ihnen die Strafkammer zur Verfügung, der Sie zugelost worden sind. Bitte wenden Sie sich daher in diesem Fall an die Geschäftsstelle der jeweiligen Strafkammer. Die Kontaktinformationen finden Sie auf den Ihnen übersandten Schreiben.

  • Fragen zu Befreiungen von der Schöffentätigkeit
    Eine Befreiung von der Dienstleistung ist nur möglich, wenn ein unabwendbarer Hinderungsgrund vorliegt oder die Dienstausübung unzumutbar ist. Sofern Sie eine Terminsladung erhalten haben, Ihnen die Teilnahme an einer Hauptverhandlung aufgrund entgegenstehender Gründe unzumutbar ist (z.B. Ortsabwesenheit aufgrund bereits gebuchten Urlaubs, Erkrankung), teilen Sie diesen Umstand unter Beifügung entsprechender Belege (z.B. Buchungsbestätigung, ärztliches Attest) bitte unverzüglich der Geschäftsstelle Ihrer Strafkammer mit. Berufliche Umstände begründen regelmäßig keinen Hinderungsgrund. Ein Arbeitgeber muss Schöffinnen und Schöffen für ihre Tätigkeit freistellen. Hintergrund ist verfassungsmäßig verankerte Regelung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

  • Aufwandsentschädigungen
    Schöffinnen und Schöffen haben Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung für Ihre Tätigkeit. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in den unten aufgeführten Links. Bitte beachten Sie, dass der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei dem Gericht, an dem man tätig ist, geltend gemacht wird. Konkrete Fragen zur Vergütung können Sie auch an Anweisungsstelle im Bereich des Justizservice stellen (Tel.: 05121-968-0).

  • Beratung in besonders belastenden Situationen
    Ansprechpartner des Landgerichts Hildesheim für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für besonders belastende Situationen im Rahmen der Schöffentätigkeit sind Vorsitzender Richter am Landgericht Suden und Richter am Landgericht Kumme. Sollten Sie als Schöffin oder Schöffe in einer besonders belastenden Situation sein, kann über die Schöffengeschäftsstelle Kontakt aufgenommen werden.



Informationen für Neuinteressenten an einer Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von deutschen Staatsbürgern ausgeübt werden, die zu Beginn der Amts­periode das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet eine Schöffin oder ein Schöffe während der laufenden Amtsperiode das 70. Lebens­jahr, dann darf sie oder er noch bis zum Ende der Amtsperiode tätig bleiben. Für die Dauer der Tätigkeit müssen die Schöffinnen und Schöffen ihren Wohnsitz im Bezirk des Gerichts haben. Im Falle eines Wegzugs erlischt auch die Schöffentätigkeit.

Schöffinnen und Schöffen sind jeweils für fünf Jahre gewählt. Die aktuelle Wahlperiode läuft vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023. Die Auswahl neuer Schöffen findet im Jahr 2023 statt und wird von den örtlichen Kommunen durchgeführt. Interessenten sollten sich daher rechtzeitig mit der örtlichen Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf schoeffenwahl2023.de.



Weitere Informationen:

Weitere Informationen und einen Leitfaden zum Schöffenamt finden Sie im Niedersächsischen Landesjustizportal unter folgendem Link: Schöffinnen und Schöffen im Nds. Landesjustizportal

Das Niedersächsische Justizministerium hat zudem einen Leitfaden zum Schöffenamt mit einer Vielzahl von Informationen herausgegeben. Dieser Leitfaden ist online als PDF-Datei erhältlich und kann zudem als Print-Version bestellt werden. Den Leitfaden finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Justizministeriums im Navigationsbereich "Publikationen".

Weitere Informationen erhalten Sie zudem auf der Homepage des Schöffenverbandes Niedersachsen.

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