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Hinweise zur Verordnung über Mitteilungen an Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung)

Die Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 regelt auf der Grundlage des § 93a Abs. 1 der Abgabenordnung die Übermittlung von (Kontroll-) Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen an die Finanzbehörden ohne vorheriges Ersuchen und enthält genaue Vorgaben für die mitteilenden Stellen, welche Zahlungen zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dem Finanzamt mitzuteilen sind.

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 treten nunmehr verschiedene Änderungen der Mitteilungsverordnung in Kraft, welche zu einer erheblichen Ausweitung der Mitteilungspflichten führen.

Neben den bereits bestehenden Mitteilungspflichten bzgl. Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten wie Zahlungen an Fortbildungsreferentinnen und Fortbildungsreferenten, Leitungen von Arbeitsgemeinschaften u. ä. unterliegen ab dem 1. Januar 2025 nunmehr auch sämtliche von den Gerichten in Rechtssachen geleisteten Zahlungen grundsätzlich der Mitteilungspflicht. Erfasst werden insbesondere:

  1. Entschädigungs- und Vergütungszahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten, wie z. B. Zahlungen an ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Zahlungen an ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer, sofern sie die Bagatellgrenze von 3.000 EUR überschreiten.

  2. Zahlungen an Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer i. S. v. § 292 FamFG, sofern sie die Bagatellgrenze von 3.000 EUR überschreiten. Ist dies der Fall, sind die Zahlungen auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden.

  3. Zahlungen von Vergütungen an Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer i. S. von Abschnitt 3 des JVEG, sofern sie die Bagatellgrenze von 3.000 EUR überschreiten. Ist dies der Fall, sind die Zahlungen auch dann mitzuteilen, wenn sie der Zahlungsempfänger aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit erhalten hat und sie auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers überwiesen werden.

  4. Schadensersatzleistungen und Unfallentschädigungen, sofern sie die Bagatellgrenze von 3.000 EUR überschreiten.

Weiter Hinweise finden Zahlungsempfänger hier.

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