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erstellt am:
21.08.2025
HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 1 – Schwurgericht – des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2024 (12 Ks 26 Js 51199/23) bestätigt, mit welchem der heute 26-jährige Angeklagte unter anderem wegen versuchten Totschlags in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monate verurteilt wurde. Die Revision des Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 25. Juni 2025 (6 StR 117/25) als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen vier der insgesamt fünf Angeklagten und einem Zeugen. Der heute 26-jährige Angeklagte gab im Verlauf der Auseinandersetzung unter anderem drei gezielte Schüsse aus einer Schusswaffe auf einen mit drei Personen besetzten Pkw ab. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, die Fahrzeuginsassen zu treffen und tödlich zu verletzen. Der Beifahrer erlitt durch Glassplitter der durch ein Projektil zersplitterten Seitenscheibe mehrere blutende Schnittwunden.
In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen und die Schussabgabe eingeräumt. Bestritten hat der Angeklagte, bei Abgabe der Schüsse mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben. Diese Einlassung hat die Kammer durch die Würdigung der Gesamtumstände widerlegt.
Der Angeklagte hat mit dem Eintritt der Rechtskraft die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Janina Schaffert
PressesprecherinArtikel-Informationen
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21.08.2025