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erstellt am:
10.03.2025
HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 4 – 1. große Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Hildesheim vom 02. September 2023 (15 KLs 5413 Js 1056/17) bestätigt, mit welchem zwei der drei Angeklagte wegen Subventionsbetrug in einem besonders schweren Fall bzw. Urkundenfälschung in einem besonders schweren Fall und alle drei Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren bzw. 4 Jahren und 6 Monaten sowie 4 Jahren verurteilt wurden. Die Revision zweier Angeklagter hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 23. Januar 2025 (6 StR 191/24) als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Das Urteil umfasste zwei Tatkomplexe: zum einen den unberechtigten Bezug öffentlicher Fördermittel und zum anderen den Abschluss von Sale-and-Lease-back-Verträgen mit Leasingfirmen unter Vorlage gefälschter Rechnungen tatsächlich nicht existierender IBM Serveranlagen.
Nach den Feststellungen der Kammer beantragten zwei Angeklagte gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten in arbeitsteiliger Ausführung durch das Einreichen gefälschter Rechnungen und anderen Urkunden Fördermittel bei der Investitions- und Förderbank Niedersachen (NBank). Damit erlangten sie die Auszahlung von knapp 6 Millionen Euro. Dem dritten Angeklagten war eine strafbare Tatbeteiligung mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit nicht nachzuweisen.
Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes stellte die Kammer fest, dass die drei Angeklagten Sale-and-lease-back-Verträge für ihr Unternehmen mit diversen Finanzierungsgesellschaften abgeschlossen hatten. Diese hatten den Verkauf und die Rückmietung von angeblich neu angeschaffter Computerhardware zum Gegenstand. Tatsächlich existierten die Serveranlagen jedoch nicht. Die Leasinggesellschaften zahlten insgesamt einen Betrag in Höhe von 14.529.516,47 € an das Unternehmen der Angeklagten, wobei das Unternehmen auf die Verträge Leasingraten in Höhe von gut 5 Millionen Euro zahlte.Die Kammer konnte ihr Urteil auf die zahlreichen Urkunden sowie der glaubhaften Aussagen von Zeugen stützen. Strafschärfend wurde unter anderem der verursachte Vermögensschaden berücksichtigt. Die Angeklagten haben nunmehr mit dem Eintritt der Rechtskraft die jeweils verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Janina Schaffert
PressesprecherinArtikel-Informationen
erstellt am:
10.03.2025