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erstellt am:
10.02.2025
HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 11 – 2. große Jugendkammer – des Landgerichts Hildesheim vom 07. August 2024 (22 KLs 6 Js 4444/23) bestätigt, mit welchem ein heute 44-jähriger Taxifahrer wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Die Revision des Angeklagten hat der 6. Strafsenat des BGH durch Beschluss vom 07. Januar 2025 (6 StR 603/24) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer transportierte der damals fest angestellte Taxifahrer im Auftrag des Jugendamts Hildesheim Kinder zu einer sozialpädagogischen Tagesgruppe und anschließend zu deren jeweiligen Wohnorten. Die Kammer konnte zur Vorgeschichte feststellen, dass der Angeklagte den Kindern in der Vergangenheit Süßigkeiten gab und ihnen auch Videos auf seinem Smartphone zeigte. Mehrfach kam es dazu, dass der Angeklagte die Kinder berührte und streichelte. Dem Urteil der Kammer lag eine Taxifahrt im Herbst 2023 als Tatkerngeschehen zugrunde. Der Angeklagte brachte bei einer Fahrt ein damals 9-jähriges Mädchen dazu, ihn im Intimbereich zu berühren.
Der Angeklagte hat den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt. Die Kammer konnte die Verurteilung jedoch auf die glaubhaften Angaben der Geschädigten stützen. Im Rahmen der Strafzumessung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, dass dieser bereits wiederholt wegen vergleichbarer Delikte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Der Angeklagte hat nunmehr mit dem Eintritt der Rechtskraft die verhängte Freiheitsstrafe zu verbüßen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Janina Schaffert
Pressesprecherin
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10.02.2025