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erstellt am:
14.07.2026
HILDESHEIM. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil der Strafkammer 9 des Landgerichts Hildesheim vom 13. Januar 2026 (Az.: 20 KLs 19 Js 6658/25 (20/25)) bestätigt, mit dem sie den Angeklagten (39 Jahre alt) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hat.
Die Kammer hatte im selben Urteil einen weiteren Mitangeklagten (ebenfalls 39 Jahre alt) vom Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen; das Urteil war insoweit bereits rechtskräftig. Nunmehr hat der 6. Strafsenat des BGH die Revision des zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilten Angeklagten durch Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az.: 6 StR 202/26) als unbegründet verworfen. Somit ist das Urteil des Landgerichts Hildesheim auch bezüglich des verurteilten Angeklagten rechtskräftig.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte ca. acht Kilogramm Kokain zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgehalten. Dieses hatte er, verpackt in einem schwarzen Koffer, in einem Kellerraum eines Mehrfamilienhauses in Peine gelagert, welcher dem – freigesprochenen – Mitangeklagten gehörte. Der Mitangeklagte hatte nach den Feststellungen der Strafkammer vom Inhalt des Koffers keine Kenntnis. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 23. Juni 2025 waren die Betäubungsmittel aufgefunden worden.
Die Kammer konnte ihr Urteil auf die überwiegend geständige Einlassung des Angeklagten, DNA-technische Untersuchungen der Kokainverpackungen sowie zahlreiche Indizien stützen, beispielsweise den vom Angeklagten mitgeführten Schlüssel des Kellerabteils und Aufzeichnungen aus einer Telekommunikationsüberwachung des Angeklagten.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Butz
Pressesprecher
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erstellt am:
14.07.2026